Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen = Weimar = Eisenach. 
  
  
Nummer 15. Weimar. 29. Mai 1888. 
Inhalt: Ministerial. Bekanntmachung, die an die Mitglieder der auf Grund des Gesetzes vom F 1881 
berufenen Kommission zur Abschätzung in Seuchenfällen zu gewährenden Vergütungen betressend, Seite 69. — 
Ministerial-Bekanntmachung, die Funrnetnt der Kommission zur Prüsung der Apothekergehülfen 
auf die Jahre 1888 bis zum Schlusse des Jahres 1390 betreffend, Seite 70. — Ministerial- Bekannt-- 
machung, den Staatsvertrag zwischen den Fceriaggen des Großherzogihums Sachsen, der Herzogthümer 
Sachsen-Meiningen und Sachsen- Altenburg, sowie des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt über den 
Ban einer Eisenbahn untergeordneter Bedeutung von Orlamünde zum Anschluß an die Preußische Staats- 
bahn von Gera nach Probstzella betreffend, Seite 70. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(48] I. In Gemäßheit des Vorbehalts in § 10 des zum Reichsgesetz, be- 
treffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880, 
r . 
erlassenen Ausführungsgesetzes vom #9 1881 wird mit höchster 
Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs — unter Wieder- 
aufhebung der Ministerial- Bekanntmachung vom 1. März 1882 (Regierungs- 
Blatt 1882 Seite 15) — in Betreff der nach der gedachten Bestimmung 
den Kommissionsmitgliedern als Ersatz für Reisekosten und Auslagen zu ge- 
währenden Vergütung Folgendes hierdurch verordnet: 
Die Mitglieder der zur Abschätzung in Seuchenfällen berufenen Kom- 
mission erhalten bei Verrichtungen außerhalb des Gemeindebezirks des Wohn- 
ortes Tagegelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütung nach Maßgabe der- 
jenigen Bestimmungen, welche für die Klasse VI in § 103 des Gesetzes über 
das Kostenwesen in Gerichts= und Verwaltungssachen, vom 5. Januar 1887, 
bestehen. Bei Verrichtungen innerhalb des Gemeindebezirks des Wohnortes 
1888 16
	        
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