Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen = Weimar = Eisenach.
Nummer 15. Weimar. 29. Mai 1888.
Inhalt: Ministerial. Bekanntmachung, die an die Mitglieder der auf Grund des Gesetzes vom F 1881
berufenen Kommission zur Abschätzung in Seuchenfällen zu gewährenden Vergütungen betressend, Seite 69. —
Ministerial-Bekanntmachung, die Funrnetnt der Kommission zur Prüsung der Apothekergehülfen
auf die Jahre 1888 bis zum Schlusse des Jahres 1390 betreffend, Seite 70. — Ministerial- Bekannt--
machung, den Staatsvertrag zwischen den Fceriaggen des Großherzogihums Sachsen, der Herzogthümer
Sachsen-Meiningen und Sachsen- Altenburg, sowie des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt über den
Ban einer Eisenbahn untergeordneter Bedeutung von Orlamünde zum Anschluß an die Preußische Staats-
bahn von Gera nach Probstzella betreffend, Seite 70.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(48] I. In Gemäßheit des Vorbehalts in § 10 des zum Reichsgesetz, be-
treffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880,
r .
erlassenen Ausführungsgesetzes vom #9 1881 wird mit höchster
Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs — unter Wieder-
aufhebung der Ministerial- Bekanntmachung vom 1. März 1882 (Regierungs-
Blatt 1882 Seite 15) — in Betreff der nach der gedachten Bestimmung
den Kommissionsmitgliedern als Ersatz für Reisekosten und Auslagen zu ge-
währenden Vergütung Folgendes hierdurch verordnet:
Die Mitglieder der zur Abschätzung in Seuchenfällen berufenen Kom-
mission erhalten bei Verrichtungen außerhalb des Gemeindebezirks des Wohn-
ortes Tagegelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütung nach Maßgabe der-
jenigen Bestimmungen, welche für die Klasse VI in § 103 des Gesetzes über
das Kostenwesen in Gerichts= und Verwaltungssachen, vom 5. Januar 1887,
bestehen. Bei Verrichtungen innerhalb des Gemeindebezirks des Wohnortes
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