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schluß an die Preußische Staatsbahn von Gera nach Probstzella, zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 14. Mai 1888.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
Staatsvertrag,
betreffend den Bau einer Eisenbahn untergeordneter Bedeutung von Orlamünde
durch das Orlathal zum Anschluß an die Preußische Staatsbahn von Gera
nach Probstzella.
Art. 1.
Die Großherzoglich Sächsische, die Herzoglich Sachsen-Meiningensche, die
Herzoglich Sachsen-Altenburgische und die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische
Regierung ertheilen in Ausführung des Art. 17 des Staatsvertrags vom
8. Oktober 1870 zu dem von der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft beabsichtigten
Bau und Betrieb einer von der Station Orlamünde nach Jüdewein und von
da bis zur Einmündung in die von Gera nach Probstzella führende Preußische
Staatsbahn führenden Eisenbahn untergeordneter Bedentung andurch ihre Ge-
nehmigung.
Die Großherzoglich Sächsische, die Herzoglich Sachsen-Meiningensche und
die Herzoglich Sachsen-Altenburgische Regierung werden als Territorial-Regie-
rungen die Konzession zur Ausführung des Unternehmens ertheilen und soweit
erforderlich der Gesellschaft das Recht der Expropriation nach Maßgabe der
bestehenden Landesgesetze verleihen.
Art. 2.
Die zu erbauende Zweigbahn soll eingleisig hergestellt werden. Für den
Bau und Betrieb derselben sind die Bestimmungen der Bahnordnung für
deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 maßgebend.
Art. 3.
Die technische Prüfung und Feststellung der Bahnaulage, sowie die tech-
nische Oberaufsicht und Kontrole über den Bau, die Unterhaltung und den