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Betrieb übernimmt die Großherzogliche Staatsregierung; die landespolizeiliche
Prüfung und Genehmigung bleibt den Territorial-Regierungen vorbehalten.
Der Herzoglich Meiningenschen Regierung bleibt die Zustimmung zu der
Lage des vorläufigen Endbahnhofes Jüdewein vorbehalten; ohne ihre Zustim-
mung darf dieser Endbahnhof nicht außer Betrieb gesetzt oder der letztere auf
den Personenverkehr oder auf den Güterverkehr beschränkt werden.
Art. 4.
Es wird der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft gestattet, die gedachte Zweigbahn
zunächst nur bis Jüdewein zu führen. Die Fortsetzung derselben bis zur Her-
stellung einer unmittelbaren Gleisverbindung mit der von Gera nach Probst-
zella führenden Preußischen Staatsbahn ist ihr jederzeit gestattet. Jede der
betheiligten Regierungen soll die Herstellung dieser Verbindung zu fordern
berechtigt sein, sobald die Saal-Eisenbahn-Gesellschaft in die Lage gekommen
sein wird, auf die Stamm-Prioritäts-Aktien eine Dividende von 5% zu zahlen.
Der Bau bis Jüdewein muß spätestens binnen 2 Jahren nach allseitiger
Ratifikation dieses Staatsvertrages vollendet sein.
Art. 5.
Die Zweigbahn unterliegt vom Zeitpunkt der Betriebseröffnung ab der
Besteuerung nach Maßgabe des Art. 13 des Staatsvertrags vom 8. Oktober 1870
dergestalt, daß bei Ermittelung der Antheile der einzelnen Regierungen an der
Gesammtsteuer der Saalbahn die Längenausdehnung der Zweiglinie zu Gunsten
der Territorial-Regierungen in Rechnung gestellt wird.
Eine getrennte Betriebsrechnung für die Zweigbahn wird nicht geführt.
Art. 6.
Im Uebrigen finden die Vorschriften des Staatsvertrags vom 8. Oktober
1870 und die durch denselben für die Hauptbahn festgesetzten Konzessions-
Bedingungen auch auf die zu erbauende Zweigbahn siungemäße Anwendung.
Zu Urkund dessen ist der gegenwärtige Vertrag vierfach ausgefertigt und
von den Bevollmächtigten der vertragschließenden Regierungen vollzogen worden.
Jena, am 9. April 1888.
gez. Slevogt. Heim. Laurentius. Hauthal.
(L. S.) (I.S.) (L. s.) (L. S.)
Weimar. — Hof. Buchdruderei.