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86.
Der Sparkassevorstand repräsentirt die Sparkasse in allen gerichtlichen
und außergerichtlichen Angelegenheiten dergestalt, daß Rechte und Verbindlich-
keiten durch schriftliche Erklärungen desselben begründet werden.
Der Bürgermeister gilt als beauftragt, unter Zuziehung und Zustimmung
eines Mitgliedes des Vorstandes den letzteren in diesen Angelegenheiten zu
vertreten und Erklärungen rechtsverbindlich für denselben abzugeben. Bei
Behinderung des Bürgermeisters tritt dessen Stellvertreter an seine Stelle.
(53) Das 23., 24. und 25. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter
Nr. 1801 die Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der
Scheidemünzen der österreichischen Währung innerhalb sächsischer
Grenzbezirke, vom 30. April 1888; unter
„ 1802 die Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb
der zur Anfertigung von Cigarren bestimmten Anlagen, vom
9. Mai 1888; unter
„ 1803 die Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend
die Unfall= und Krankenversicherung der in land= und forstwirth-
schaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886,
für Mecklenburg-Schwerin, vom 23. Mai 1888; unter
„ 1804 als besondere Beilage zu Nr. 24 die Bekanntmachung, betreffend
die Abänderung der Aichordnung und der Aichgebühren-Taxe,
vom 4. Mai 1888; unter
„ 1805 die Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 16. August
1876, betreffend die Kautionen der bei der Militär= und der
Marineverwaltung angestellten Beamten, vom 26. Mai 1888;
unter #
„ 1806 den Meistbegünstigungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und
dem Freistaate Paragnay, vom 21. Juli 1887.
Weimar. — Hos-. Buchdruckerei.