Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

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85. 
Der Werra-Eisenbahn-Gesellschaft bleibt vorbehalten, jedoch nicht vor dem Jahre 1893, 
die Tilgung durch stärkere Ansloosung zu beschleunigen, sowie das Prioritätsanlehn ganz oder 
theilweis durch öffentlichen Aufruf (§ 9) unter Festsetzung des Rückzahltages zu kündigen. 
Zwischen der erstmaligen Bekanntmachung der Kündigung und dem Rückzahltage muß eine 
Frist von mindestens 3 Monaten liegen. Mit dem Rückzahltage hört die Verzinsung auf. 
86. 
In allen Fällen erfolgt die Rückzahlung nur gegen Rückgabe der betreffenden Obligationen, 
der Zinsleisten und der noch nicht fälligen Zinsabschnitte. Werden letztere nicht vollständig 
zurückgegeben, so wird der Betrag der fehlenden vom Kapital zurückbehalten. 
87. 
Die in der einen oder anderen Weise zur Tilgung gebrachten Obligationen werden vom 
Verwaltungsrathe in Gegenwart eines vereideten Protokollführers vernichtet. 
Den drei hohen Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Staatsregierungen von 
Weimar, Meiningen und Coburg-Gotha wird alljährlich ein Nachweis über die planmäßig 
fortschreitende Tilgung geliefert. z8 
Die Nummern derjenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost oder gekündigt sind 
und nicht rechtzeitig zur Einlösung eingereicht werden, werden von der Direktion während der 
auf den Fälligkeitstag folgenden 10 Kalenderjahre alljährlich inn Monat September einmal 
öffentlich (§9) bekannt gemacht. Werden sie demungeachtet in dieser Frist nicht zur Einlösung 
eingereicht, so erlischt ein jeder Anspruch aus denselben. 
Die also verfallenen Nummern sind mit dieser Angabe öffentlich (89) bekannt zu machen. 
80. 
Die nach § 3, 5, 8 zu erlassenden öffentlichen Bekanntmachungen und Aufrufe erfolgen 
im Deutschen Reichsanzeiger, in der Weimarischen Zeitung, in den Regierungsblättern von 
Meiningen und Coburg und in der Berliner Börsenzeitung. 
Der Direktion bleibt vorbehallen, an Stelle des einen oder anderen dieser Blätter, be- 
züglich neben denselben, andere treten zu lassen, welche in den übrigen bekannt zu machen sind. 
. 10. 
Würde eine zu Verlust gegangene Prioritäts-Obligation gerichtlich für kraftlos erklärt, so- 
wird an deren Stelle eine andere gleichen Neunwerths ausgereicht. 
811. 
Bevor die Zinsen und die planmäßig ausgeloosten Obligationen des gegenwärtigen An— 
lehns bezüglich der entsprechende Betrag zurückgestellt ist, darf eine Dividende an die Aktionäre 
nicht ertheilt werden. 
Meiningen, den 1. Juni 1888. 
Direktion und Verwaltungsrath der Werra-Eisenbahn-Gesellschaft. 
(Eine drei gedrudtte Unterschriflen.)
	        
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