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23. März
(59|] IV. Zur Bestreitung der nach § 26 des Gesetzes vom 20-Dezember 1881,
die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, zu leistenden Ent-
schädigungen für an Rotz oder Lungenseuche erkrankte und auf polizeiliche An-
ordnung getödtete Thiere wird auf Grund der §§ 27, 28, 29 und 33 dieses
Gesetzes
eine einfache Abgabe von Zwanzig Pfennig für jedes Pferd,
Esel, Maulthier, Maulesel
und
eine einfache Abgabe von Fünf Pfennig für jedes Stück Rindvieh
(Ochsen, Bullen, Kühe, Rinder und Kälber)
zur Verbandskasse der Viehbesitzer des Großherzogthums hiermit dergestalt aus-
geschrieben, daß diese Abgaben mit
dem 1. Juli d. J.
von den betreffenden Viehbesitzern zu erheben und beizubringen sind.
Die Beitragspflichtigen werden daher aufgefordert, die nach Maßgabe der
festgestellten Viehstandsverzeichnisse auf sie entfallenden Beiträge an die Orts-
steuereinnahmen pünktlich abzuführen, die letzteren aber haben für recht-
zeitige Beibringung und Ablieferung dieser Beiträge an die betreffenden Groß-
herzoglichen Rechnungsämter in Gemäßheit des § 9 der Instruktion vom
24. März 1881 gehörig Sorge zu tragen.
Weimar, den 22. Juni 1888.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
(60) Das 26. und 27. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter
Nr. 1807 die Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags, vom
16. Juni 1888; unter
„ 1808 die Bekanntmachung, betreffend die Befähigungszengnisse für
Schiffer auf kleiner Fahrt mit Hochseefischereifahrzeugen und die
Berechnung der Stenuermannsfahrzeit, vom 15. Juni 1888.