Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

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23. März 
(59|] IV. Zur Bestreitung der nach § 26 des Gesetzes vom 20-Dezember 1881, 
die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, zu leistenden Ent- 
schädigungen für an Rotz oder Lungenseuche erkrankte und auf polizeiliche An- 
ordnung getödtete Thiere wird auf Grund der §§ 27, 28, 29 und 33 dieses 
Gesetzes 
  
  
eine einfache Abgabe von Zwanzig Pfennig für jedes Pferd, 
Esel, Maulthier, Maulesel 
und 
eine einfache Abgabe von Fünf Pfennig für jedes Stück Rindvieh 
(Ochsen, Bullen, Kühe, Rinder und Kälber) 
zur Verbandskasse der Viehbesitzer des Großherzogthums hiermit dergestalt aus- 
geschrieben, daß diese Abgaben mit 
dem 1. Juli d. J. 
von den betreffenden Viehbesitzern zu erheben und beizubringen sind. 
Die Beitragspflichtigen werden daher aufgefordert, die nach Maßgabe der 
festgestellten Viehstandsverzeichnisse auf sie entfallenden Beiträge an die Orts- 
steuereinnahmen pünktlich abzuführen, die letzteren aber haben für recht- 
zeitige Beibringung und Ablieferung dieser Beiträge an die betreffenden Groß- 
herzoglichen Rechnungsämter in Gemäßheit des § 9 der Instruktion vom 
24. März 1881 gehörig Sorge zu tragen. 
Weimar, den 22. Juni 1888. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
(60) Das 26. und 27. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter 
Nr. 1807 die Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags, vom 
16. Juni 1888; unter 
„ 1808 die Bekanntmachung, betreffend die Befähigungszengnisse für 
Schiffer auf kleiner Fahrt mit Hochseefischereifahrzeugen und die 
Berechnung der Stenuermannsfahrzeit, vom 15. Juni 1888.
	        
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