102 Zweiter Abschnitt.
Regierungsangelegenheiten ² anders als mit der Gegenzeichnung
wenigstens eines ³ verantwortlichen Ministers
gültig erlassen werden kann.
Unter den Beweggründen, weche den Monarchen
bestimmen können, die Minister vorübergehend zu einer
mehr als gewöhnlichen Selbständigkeit in der Erledigung
² Dieser Satz ist bekanntlich ein Fundamentalsatz im politischen
Zusammenhange des konstitutionellen Staatsrechts, welches
für jeden Regierungsact die Verantwortlichkeit bestimmter Personen
fordert, die Person des Monarchen selbst aber jeder Verantwortung
entzieht. Die staatsrechtliche Bedeutung dieses
Satzes wird namentlich im §. 58. hervortreten. — Einige Ausnahmen
von der Nothwendigkeit der Kontrasignatur werden sich aber
doch rechtfertigen lassen. So ist z. B. in manchen Staaten dieselbe
nicht üblich bei der Verleihung von Orden und anderen
Ehren, obschon auch sie zu den Regierungshandlungen gehört.
Auch die Ernennung von Ministern muss ohne Kontrasignatur zulässig
sein, indem sonst der Monarch, wenn nämlich das abtretende
bisherige Ministerium die Mitwirkung bei der Berufung
neuer Minister versagte, leicht in die Unmöglichkeit versetzt werden
könnte, Minister zu berufen. Dass der Monarch als oberster
Befehlshaber des Kriegsheers und in Ausübung seiner protestantischen
Episkopalrechte die Kontrasignatur nicht bedarf, ist nicht
als eine Ausnahme obigen Grundsatzes zu betrachten. Offenbar
aber ist es eine Uebertreibung, wenn man diesen Satz häufig so
auffasst, dass dadurch der Monarch auch bei jeder persönlichen
Kundgebung, welche nicht ein Regierungsact ist, z. B. einer Ansprache
an die Stände, an die Mitwirkung der Minister gebunden
sei. Deutsches Verfassungsrecht ist diess sicher nicht.
³ Dass der kontrasignirende Minister derjenige sei, in dessen
Geschäftskreis die fragliche Verfügung fällt, ist zwar natürlich und
der Ordnung entsprechend; aber dem rechtlichen Erfordernisse
der Kontrasignatur würde doch schon durch die Gegenzeichnung
irgend eines Ministers genügt sein, wenn nicht die Verfassung
ausdrücklich etwas Anderes vorschreibt. Das Letztere ist z. B.
der Fall in dem Bayerischen Gesetze vom 4. Juni 1848 §. 4., dem
Hannoverschen Gesetze vom 5. September 1848 §. 102. und in gewisser
Beziehung auch der Sächsischen Verfassungsurkunde §. 43.