Contents : Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

102  Zweiter  Abschnitt.

Regierungsangelegenheiten ²    anders  als  mit  der  Gegenzeichnung
  wenigstens  eines ³  verantwortlichen  Ministers
gültig  erlassen  werden  kann.

Unter  den  Beweggründen,  weche  den  Monarchen
bestimmen  können,  die  Minister  vorübergehend  zu  einer
mehr  als  gewöhnlichen  Selbständigkeit  in  der  Erledigung

²  Dieser  Satz  ist  bekanntlich  ein  Fundamentalsatz  im  politischen
  Zusammenhange  des  konstitutionellen  Staatsrechts,  welches
für  jeden  Regierungsact  die  Verantwortlichkeit  bestimmter  Personen
  fordert,  die  Person  des  Monarchen  selbst  aber  jeder  Verantwortung
  entzieht.  Die  staatsrechtliche  Bedeutung  dieses
Satzes  wird  namentlich  im  §.  58.  hervortreten.  —  Einige  Ausnahmen
  von  der  Nothwendigkeit  der  Kontrasignatur  werden  sich  aber
doch  rechtfertigen  lassen.  So  ist  z.  B.  in  manchen  Staaten  dieselbe
  nicht  üblich  bei  der  Verleihung  von  Orden  und  anderen
Ehren,  obschon  auch  sie  zu  den  Regierungshandlungen  gehört.
Auch  die  Ernennung  von  Ministern  muss  ohne  Kontrasignatur  zulässig
  sein,  indem  sonst  der  Monarch,  wenn  nämlich  das  abtretende
  bisherige  Ministerium  die  Mitwirkung  bei  der  Berufung
neuer  Minister  versagte,  leicht  in  die  Unmöglichkeit  versetzt  werden
  könnte,  Minister  zu  berufen.  Dass  der  Monarch  als  oberster
Befehlshaber  des  Kriegsheers  und  in  Ausübung  seiner  protestantischen
  Episkopalrechte  die  Kontrasignatur  nicht  bedarf,  ist  nicht
als  eine  Ausnahme  obigen  Grundsatzes  zu  betrachten.  Offenbar
aber  ist  es  eine  Uebertreibung,  wenn  man  diesen  Satz  häufig  so
auffasst,  dass  dadurch  der  Monarch  auch  bei  jeder  persönlichen
Kundgebung,  welche  nicht  ein  Regierungsact  ist,  z.  B.  einer  Ansprache
  an  die  Stände,  an  die  Mitwirkung  der  Minister  gebunden
sei.  Deutsches  Verfassungsrecht  ist  diess  sicher  nicht.

³  Dass  der  kontrasignirende  Minister  derjenige  sei,  in  dessen
Geschäftskreis  die  fragliche  Verfügung  fällt,  ist  zwar  natürlich  und
der  Ordnung  entsprechend;  aber  dem  rechtlichen  Erfordernisse
der  Kontrasignatur  würde  doch  schon  durch  die  Gegenzeichnung
irgend  eines  Ministers  genügt  sein,  wenn  nicht  die  Verfassung
ausdrücklich  etwas  Anderes  vorschreibt.  Das  Letztere  ist  z.  B.
der  Fall  in  dem  Bayerischen  Gesetze  vom  4.  Juni  1848  §.  4.,  dem
Hannoverschen  Gesetze  vom  5.  September  1848  §.  102.  und  in  gewisser
  Beziehung  auch  der  Sächsischen  Verfassungsurkunde  §.  43.