Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

fende  Reglment  in  Garnison  ist,  amtlich,  mlttelst  elnes  genauen  Exiracts  aus  dem
Taufbach,  Ebebuch  rc.  des  Orts,  wo  die  Taufe,  Copulatlon  tc.  ic.  vorgenommen
worden,  zu  notifickren,  von  diesem  und  dem  Auditer  In  die  Tabelle  einzutragen,
und  mit  dea  Üübrigen  Notizen  und  Tabellen  auf  den  31.  Dec.  jeden  Jahro  an  das
General-Auditorlar  elnzusenden.

10)  Kommen  die  in  vorlgen  Punkten  erwähnten  Fälle  außer  dem  Khgreich  vor,  so  soll
der  Hausvater  oder  Mutter  von  dem  Gelstlichen  des  Orts,  wo  die  Taufen,  Copulationen
  2c.  vorgefallen,  ein  glaubwürdiges  Zeugniß  hierüber  beibringen  und  dem  Audilor
  zustellen.

427)  Auf  alle  von  Auditors  oder  Geistlichen  —  in  Betreff  der  Famllien=  Register  —
zu  schreidenden  Briefe,  oder  zu  erstettenden  Berichte.,  ist  zu  setzen,  ,  Millitär-Dienst-Sache
  von  der  N.  N.  Stelle,“  wo  sle  dann  Hon  der  Küniglichen
Post=  oder  den  Amtsboten,  unentgeldlich  spedirt  werden.  -

12.  Wird  eine  Milltär=  Person  zu  einem  andern  Regiment  oder  Garnison  versetzt,  so
thellt  der  Auditor  und  Geistliche  an  den  Auditor  und  Meistlichen,  wohin  er  jetht  gehort,
  eine  vidimirie  Abschrift  der  Famillen-Tabellr  mit.

13)  Tritt  elne  verbeirathete,  oder  im  Witiwer--Stand  -(ebende  Mllitär-  Person  aus
dem  Miliréär-Stand  aus.,  so  hat  der  Auditor  des  betreffenden  Regiments  es  dem
General-Audior  nebst  dem  Ort,  wo  jener  künftig  seinen  Aufenthalt  nehmen  wird,
zu  berichten;  werauf  sypann  die  Cemral,  Stells  dem  Geistlichen  dieses  Orte,  den
diese  Person  betreffenden  Exnact  aus  dem  Militär-Familien-  Register  zusenden  wledr.
Stuttgart,  den  à4.  Febr.  16116  Koalgl.  Kriege  =  Ministerium.