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Anlage A.
Unterweisung
über
die Rechte und Pflichten der Sicherheitsmänner.
I. Allgemeine Stellung der Sicherheitsmänner.
81.
1. Der Sicherheitsmann wird von der Belegschaft unter Tage nach Gruben-
bezirken gewählt; er muß während seiner Amtsdauer in seinem Grubenbezirke be-
schäftigt werden.
2. Er bleibt während seiner Amtszeit Mitglied der Belegschaft; die Arbeitsord-
nung des Bergwerks ist, soweit nicht im Gesetze (wie z. B. bei der Kündigung)
etwas Besonderes bestimmt ist, auch für ihn maßgebend.
II. Rechte und Pflichten des Sicherheitsmanns.
A. Regelmäßige Befahrungen.
8 2.
1. Der Sicherheitsmann hat die Befugnis, seinen Bezirk zweimal in jedem Mo-
nate zu befahren und ihn in Bezug auf die Sicherheit des Lebens und der Ge-
sundheit der Bergleute zu untersuchen.
2. Der Sicherheitsmann ist verpflichtet, diese Befahrungen vorzunehmen, wenn
der Arbeiterausschuß dies für notwendig erklärt.
3. Die Befahrungen fallen weg, wenn der Arbeiterausschuß unter Zustimmung
der Mehrheit der anwesenden Sicherheitsmänner und mit Genehmigung des Berg-
amts den Wegfall beschlossen hat.
4. Bezüglich der Befahrungen (zu 1 und 2) ist folgendes zu bemerken:
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