Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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wird  von  der  Gasbereitungs-Gesellschaft  zu  Apolda  in  den  sämmtlichen  übrigen
bis  dahin  benutzten  Blättern,  soweit  dieselben  nicht  etwa  unzugänglich  ge—
worden  sind,  bekaunt  gemacht.  Einer  besonderen  Benachrichtigung  der  ein—
zelnen  Obligations-Inhaber,  sei  es  brieflich  oder  gerichtlich,  bedarf  es  in
keinem  Falle.

8  10.

Sind  Prioritäts-Obligationen,  Zinscoupons  oder  Talons  beschädigt  oder
unbrauchbar  geworden,  jedoch  in  ihren  wesentlichen  Theilen  dergestalt  erhalten,
daß  über  ihre  Richtigkeit  kein  Zweifel  obwaltet,  so  ist  der  Vorstand  ermächtigt,
gegen  Einreichung  der  beschädigten  Papiere  auf  Kosten  des  Inhabers  neue
gleichartige  Papiere  auszufertigen  und  auszureichen.

Außer  diesem  Falle  ist  die  Ausfertigung  und  Ausreichung  neuer  Prioritäts-Obligationen
  an  Stelle  beschädigter  oder  verloren  gegangener  nur  zulässig  nach
stattgehabtem  Aufgebotsverfahren,  für  welches  die  gesetzlichen  Vorschriften  maßgebend
  sind.

(Gesetz  vom  10.  Mai  1879,  §  12,  Seite  265  des  Regierungsblatts.)

Eine  gerichtliche  Mortifikation  beschädigter  oder  verloren  gegangener  Zinscoupons
  findet  nicht  statt;  der  Betrag  derselben  wird  jedoch  demjenigen,  der
die  Beschädigung  oder  den  Verlust  derselben  innerhalb  des  in  §  3  gedachten,
vierjährigen  Zeitraumes  bei  dem  Vorstande  angezeigt  und  seinen  Auspruch
durch  Ueberreichung  des  in  seinen  wesentlichen  Theilen  beschädigten  Papieres
und  im  Falle  des  Verlustes  durch  Vorlegung  der  Prioritäts-Obligationen  selbst,
bescheinigt  hat,  binnen  einer  vom  Ablaufe  des  vierjährigen  Zeitraumes  zu
berechnenden,  einjährigen,  präklusivischen  Frist,  gegen  Rückgabe  der  über  die
rechtzeitige  Anmeldung  von  dem  Vorstande  zu  ertheilenden  Bescheinigung  ausgezahlt;
  im  Fall  des  Verlustes  jedoch  nur  dann,  wenn  der  betreffende  Zinscoupon
  nicht  vorher  anderweitig  in  gutem  Glauben  an  den  Präsentanten  desselben
  ausgezahlt  wurde.

Auch  die  gerichtliche  Mortifikation  beschädigter  oder  verlorener  Talons
findet  nicht  statt.