Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1891. (75)

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pfänger selbst zu bewirkenden) Bestellung des Telegramms 2rc. müssen vom Aufgeber in der 
urschrift und zwar unmittelbar vor die Aufschrift niedergeschrieben werden. Für diese Ver- 
merke sind folgende zwischen Klammern zu setzende Abkürzungen zugelassen: 
(D) für „dringendes Telegramm“", 
(81) für „gebührenpflichtige Dienstnotiz“, 
(BP) für „Telegramm mit bezahlter Antwort", 
(RPD) für „Telegramm mit dringender bezahlter Antwort“, 
(ITC) für „Telegramm mit Vergleichung“, 
(CR) für „Telegramm mit Empfangsanzeige“ und für „Empfangsanzeige", 
(F) für „nachzusendendes Telegramm“, 
(PP) für „Post bezahlt", 
(PR) für „Post eingeschrieben“, 
(XP) für „Eilbote bezahlt", 
(RXP) für „Antwort und Bote bezahlt"“, 
(EP) für „Estafette bezahlt", 
(RO) für „offen zu bestellendes Telegramm"“, 
(MP) für eigenhändig zu bestellendes Telegramm“. 
iv Die Aufschrift muß alle Angaben enthalten, welche nöthig sind, um die Ueber- 
mittelung des Telegramms an dessen Bestimmung zu sichern, und ferner so beschaffen sein, 
daß die Bestellung an den Empfänger ohne Nachforschungen und Rückfragen erfolgen kann. 
Sie muß für die großen Städte die Straße und die Hausnummer nachweisen oder in Ermange. 
lung dieser Angaben Näheres über die Berufsart des Empfängers oder andere zweckentsprechende 
Mittheilungen enthalten. Selbst für kleinere Orte ist es wünschenswerth, daß dem Namen des 
Empfängers eine solche ergänzende Bezeichnung beigefügt wird, um im Falle einer Entstellung 
des Eigennamens der Bestimmungsanstalt für die Ermittelung des Empfängers einen Anhalt 
zu gewähren. Die genaue Bezeichnung der geographischen Lage des Bestimmungsorts ist 
erforderlich, sofern ein Zweifel über die dem Telegramm zu gebende Richtung bestehen kann, 
namentlich bei gleichlautenden Ortsbezeichnungen. 
Vv Die Anwendung einer abgekürzten Aufschrift ist zulässig, wenn dieselbe vorher seitens 
des Empfängers mit der Telegraphenanstalt seines Wohnortes vereinbart worden ist. Dem- 
jenigen Korrespondenten, welcher eine mit der Telegraphenanstalt vereinbarte abgekürzte Auf- 
schrift hinterlegt hat, ist gestattet, diese Aufschrift in den für ihn bestimmten Telegrammen an 
Stelle des vollen Namens und der Wohnungsangabe anwenden zu lassen. Der Name der 
s-Telegraph stalt muß außerdem angegeben werden. 
vi Für die Hinterlegung und Anwendung einer abgekürzten Ausschrift bei einer Tele- 
graphenanstalt ist eine Gebühr von 30 Mark für das Kalenderjahr im Voraus zu entrichten. 
Diese Vergünstigung erlischt, falls die Verabredung nicht verlängert wird, mit dem Ablauf des 
31. Dezember des Jahres, für welches die Gebühr entrichtet worden ist. 
un Als eine Abkürzung der Aufschrift wird auch angesehen, wenn der Empfänger ver- 
langt, daß an ihn gerichtete Telegramme, ohne diesbezügliche nähere Angaben in der Auf- 
schrift, zu gewissen Zeiten in bestimmten Lokalen, z. B. an Wochentagen in dem Geschäftslokal, 
 
	        
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