Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1891. (75)

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an Sonntagen in der Wohnung, oder zu gewissen Stunden in dem Komtoir, zu anderen in 
der Wohnung oder der Börse regelmäßig bestellt werden sollen. Die hierfür im Voraus zu 
entrichtende Gebühr beträgt ebenfalls 30 Mark für das Kalenderjahr; sie kommt auch dann 
zur Erhebung, wenn der betreffende Korrespondent für die an ihn gerichteten Telegramme mit 
der Telegraphenanstalt eine abgekürzte Aufschrift vereinbart hat. 
vm Telegramme, deren Aufschrift den in vorstehenden Punkten vorgesehenen Anforde- 
rungen nicht entspricht, sollen zwar dennoch zur Beförderung angenommen werden, jedoch nur 
auf Gefahr des Absenders. Der Absender kann eine nachträgliche Vervollständigung des 
Fehlenden nur gegen Aufgabe und Bezahlung eines neuen Telegramms beanspruchen. 
Die Aufgabe von Telegrammen ohne Text ist zulässig. Die Unterschrift kann in 
abgekürzter Form geschrieben oder weggelassen werden. Die etwaige Beglaubigung der Unter- 
schrift ist hinter dieselbe zu setzen. 
87. 
Aufgabe von Telegrammen. 
1 Die Aufgabe von Telegrammen kann bei jeder für den Telegraphenverkehr eröffneten 
Telegraphenanstalt (auch brieflich) erfolgen. 
uiun Telegramme können auch bei den Bahnposten, und zwar in der Regel mittels der 
an den Bahnpostwagen befindlichen Briefeinwürfe, zur Beförderung an die nächste Telegraphen= 
anstalt eingeliefert, sowie den Telegraphenboten und den Landbriefträgern bei der Bestellung 
von Telegrammen oder Postsendungen zur Besorgung der Aufgabe übergeben werden. 
in An größeren Verkehrsorten können sämmtliche Postanstalten, auch wenn mit diesen 
eine Telegraphenbetriebsstelle nicht verbunden ist, zur Annahme von Telegrammen ermächtigt, 
auch kann die Benutzung der Briefkasten zur Auflieferung von Telegrammen gestattet werden. 
w Bei der Mitnahme der Telegramme durch die Telegraphenboten und die Landbrief- 
träger kommt eine Zuschlagsgebühr von 10 Pfennig für jedes Telegramm zur Erhebung. 
88. 
Wortzählung. 
Bei Ermittelung der Wortzahl eines Telegramms gelten die folgenden Regeln: 
a) Alles, was der Ausgeber in der Urschrift seines Telegramms zum Zwecke der Be- 
förderung niederschreibt, wird bei der Berechnung der Gebühren mitgezählt, mit 
Ausnahme der Angabe des Beförderungsweges, der Unterscheidungszeichen, Binde- 
striche, Apostrophe und Absatzzeichen. 
h) Der Name der Abgangsanstalt, der Tag, die Stunde und Minute der Aufgabe 
werden von Amtswegen in die dem Empfänger zuzustellende Ausfertigung ein- 
geschrieben. Nimmt der Aufgeber diese Annahmen ganz oder theilweise in den 
Text seines Telegramms auf, dann werden sie bei der Wortzählung mitgerechnet. 
c) Die größte Länge eines Taxwortes in offener Sprache ist auf 15 Buchstaben 
nach dem (durch die Ausführungs= Uebereinkunft zu dem jeweilig gültigen inter- 
nationalen Telegraphenvertrage eingeführten) Morse-Alphabet festgesetzt. Der Ueber- 
schuß, je bis zu weiteren 15 Buchstaben, wird für ein Wort gezählt.
	        
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