Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1891. (75)

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d) Die größte Länge eines Taxwortes in verabredeter Sprache ist auf 10 Buch- 
staben festgesetzt. Die Wörter in offener Sprache, welche im Text eines gemischten, 
aus Wörtern der offenen und der verabredeten Sprache zusammengesetzten Tele- 
gramms enthalten sind, werden bis zur Höhe von 10 Buchstaben für ein Wort 
gezählt. Vom etwaigen Ueberschuß wird jede Reihe bis zu 10 Buchstaben für ein 
weiteres Wort gezählt. Wenn dieses gemischte Telegramm anßerdem einen chiffrirten 
Text enthält, so werden die chiffrirten Stellen nach den Bestimmungen unter h gezählt. 
Wenn das gemischte Telegramm nur einen Text in offener und einen solchen 
in chiffrirter Sprache enthält, so werden die in offener Sprache abgefaßten Stellen 
den Bestimmungen unter c, und der in chiffrirter Sprache abgefaßte Text den Vor- 
schriften unter h entsprechend gezählt. 
e) Als je ein Wort werden gezählt: 
der Name der Bestimmungsanstalt, des Bestimmungslandes und der Unter- 
abtheilung des Gebiets, aber nur in der Telegrammausschrift, ohne Rücksicht 
auf die Zahl der zu ihrem Ausdruck gebrauchten Wörter und Buchstaben, 
unter der Bedingung, daß diese Wörter so geschrieben sind, wie sie in den 
amtlichen Verzeichnissen erscheinen, 
jedes einzeln stehende Schriftzeichen (Buchstabe oder Ziffer), 
4#das Unterstreichungszeichen, 
. die Klammer (die beiden Zeichen, welche zu ihrer Bildung dienen), 
die Anführungszeichen (die besonderen Zeichen am Anfang und Ende einer 
einzelnen Stelle), 
die nach Gm zugelassenen Abkürzungen für die besonderen Angaben vor der 
Telegrammausschrift. 
s) Die durch einen Bindestrich verbundenen Ausdrücke werden für so viele Wörter ge- 
zählt, als zu ihrer Bildung dienen. Die durch einen Apostroph getrennten Wörter 
werden für eben so viele einzelne Wörter gezählt. Es können jedoch die in der 
englischen und französischen Sprache vorkommenden zusammengesetzten Wörter, deren 
Gebräuchlichkeit nöthigen Falles durch Vorzeigung eines Wörterbuches nachgewiesen 
werden muß, als ein Wort geschrieben und den Bestimmungen unter c entsprechend 
taxirt werden. 
g) Dem Sprachgebrauch zuwiderlaufende Zusammenziehungen oder Veränderungen von 
Wörtern werden nicht zugelassen. Es werden jedoch die Eigennamen von Städten 
und Ländern, die Geschlechtsnamen, die Namen von Ortschaften, Plätzen, Boule- 
vards, Straßen u. s. w., die Namen von Schiffen, ebenso wie die ganz in Buch- 
staben geschriebenen Zahlen nach der Anzahl der zum Ausdruck derselben vom Auf- 
geber gebrauchten Wörter gezählt. 
)Die in Ziffern geschriebenen Zahlen werden für so viele Wörter gezählt, als sie je. 
5 Ziffern enthalten, nebst einem Wort mehr für den etwaigen Ueberschuß. Dieselbe 
Regel findet Anwendung auf die Zählung von Buchstaben-Gruppen in Staatstele- 
grammen, ebenso auch auf Gruppen von Buchstaben und Ziffern, welche entweder 
— = 
.
	        
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