Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1891. (75)

52 
als Handelsmarken, oder in den Seetelegrammen angewendet werden (vergl. 8§ ô5 u 
und 17). 
i) Für je einc Ziffer werden gezählt: die zur Bildung der Zahlen benutzten Punkte 
und Kommata, sowie die Bruchstriche, serner die Buchstaben, welche den Ziffern an- 
gehängt werden, um sie als Ordnungszahlen zu bezeichnen. 
k) Sofern ein Privattelegramm, den Bestimmungen im §öm## entgegen, zufällig eine 
Gruppe von nicht anwendbaren Buchstaben oder ein Wort enthält, welches keiner 
der für den internationalen Verkehr zulässigen Sprachen angehört, so wird diese 
Buchstabengruppe oder dieses Wort gemäß den Bestimmungen unter h des gegen- 
wärtigen Paragraphen gezählt. 
1!) Die Wortzählung der Aufgabeanstalt ist für die Gebührenberechnung dem Aufgeber 
gegenüber entscheidend. 
9. 
Gebühren für gewöhnliche Telegramme. 
1 Für das gewöhnliche Telegramm wird auf alle Entfernungen eine Gebühr von 5 Pfennig 
für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 50 Pfennig erhoben. 
1. Für gewöhnliche Stadttelegramme, welche in solchen Städten zugelassen werden, inner- 
halb deren Weichbild mehrere unter sich durch Telegraphenleitungen verbundene Telegraphen= 
anstalten dem Verkehr geöffnet sind, wird eine Gebühr von 3 Pfennig für jedes Wort, mindestens 
jedoch der Betrag von 30 Pfennig erhoben. 
in Für jedes bei einer Eisenbahn-Telegraphenstation aufgegebene Telegramm kann von 
den Eisenbahnverwaltungen ein Zuschlag von 20 Pfennig vom Aufgeber erhoben werden. 
Außerdem sind die Eisenbahn-Telegraphenstationen berechtigt, für jedes von ihnen bestellte 
Telegramm vom Empfänger ein Bestellgeld von 20 Pfennig zu erheben. Beides zusammen 
darf aber für die ausschließlich mit dem Bahntelegraphen beförderten Telegramme nicht er- 
hoben werden. Für diese Telegramme ist vielmehr nur die Erhebung der Bestellgebühr von 
20 Pfennig gestattet. 
i7 Die für den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande maßgebenden Tarife können 
bei den Telegraphenanstalten eingesehen werden. 
V. Ein bei Berechnung der Gebühren sich ergebender, durch 5 nicht theilbarer Pfennig- 
betrag ist bis zu einem solchen aufwärts abzurunden. 
F# 10. 
Dringende Telegrammc. 
Der Aufgeber eines Privattelegramms kann den Vorrang bei der Beförderung und 
der Bestellung vor den gewöhnlichen Privattelegrammen erlangen, wenn er das Wort 
„dringend“ oder abgekürzt die Bezeichnung „(D)“ vor die Ausschrift setzt und die dreifache 
Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von gleicher Länge erlegt. Für dringende Tele- 
gramme wird demnach eine Gebühr von 15 Pfennig, bei Stadttelegrammen eine Gebühr von 
9 Pfennig für das Wort, mindestens jedoch der Betrag von 1.## 50 F bez. von 90 Pfennig 
erhoben (vergl. § 9). Der im 8§ unter iuu angegebene Zuschlag für die bei einer Eisenbahn-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.