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als Handelsmarken, oder in den Seetelegrammen angewendet werden (vergl. 8§ ô5 u
und 17).
i) Für je einc Ziffer werden gezählt: die zur Bildung der Zahlen benutzten Punkte
und Kommata, sowie die Bruchstriche, serner die Buchstaben, welche den Ziffern an-
gehängt werden, um sie als Ordnungszahlen zu bezeichnen.
k) Sofern ein Privattelegramm, den Bestimmungen im §öm## entgegen, zufällig eine
Gruppe von nicht anwendbaren Buchstaben oder ein Wort enthält, welches keiner
der für den internationalen Verkehr zulässigen Sprachen angehört, so wird diese
Buchstabengruppe oder dieses Wort gemäß den Bestimmungen unter h des gegen-
wärtigen Paragraphen gezählt.
1!) Die Wortzählung der Aufgabeanstalt ist für die Gebührenberechnung dem Aufgeber
gegenüber entscheidend.
9.
Gebühren für gewöhnliche Telegramme.
1 Für das gewöhnliche Telegramm wird auf alle Entfernungen eine Gebühr von 5 Pfennig
für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 50 Pfennig erhoben.
1. Für gewöhnliche Stadttelegramme, welche in solchen Städten zugelassen werden, inner-
halb deren Weichbild mehrere unter sich durch Telegraphenleitungen verbundene Telegraphen=
anstalten dem Verkehr geöffnet sind, wird eine Gebühr von 3 Pfennig für jedes Wort, mindestens
jedoch der Betrag von 30 Pfennig erhoben.
in Für jedes bei einer Eisenbahn-Telegraphenstation aufgegebene Telegramm kann von
den Eisenbahnverwaltungen ein Zuschlag von 20 Pfennig vom Aufgeber erhoben werden.
Außerdem sind die Eisenbahn-Telegraphenstationen berechtigt, für jedes von ihnen bestellte
Telegramm vom Empfänger ein Bestellgeld von 20 Pfennig zu erheben. Beides zusammen
darf aber für die ausschließlich mit dem Bahntelegraphen beförderten Telegramme nicht er-
hoben werden. Für diese Telegramme ist vielmehr nur die Erhebung der Bestellgebühr von
20 Pfennig gestattet.
i7 Die für den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande maßgebenden Tarife können
bei den Telegraphenanstalten eingesehen werden.
V. Ein bei Berechnung der Gebühren sich ergebender, durch 5 nicht theilbarer Pfennig-
betrag ist bis zu einem solchen aufwärts abzurunden.
F# 10.
Dringende Telegrammc.
Der Aufgeber eines Privattelegramms kann den Vorrang bei der Beförderung und
der Bestellung vor den gewöhnlichen Privattelegrammen erlangen, wenn er das Wort
„dringend“ oder abgekürzt die Bezeichnung „(D)“ vor die Ausschrift setzt und die dreifache
Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von gleicher Länge erlegt. Für dringende Tele-
gramme wird demnach eine Gebühr von 15 Pfennig, bei Stadttelegrammen eine Gebühr von
9 Pfennig für das Wort, mindestens jedoch der Betrag von 1.## 50 F bez. von 90 Pfennig
erhoben (vergl. § 9). Der im 8§ unter iuu angegebene Zuschlag für die bei einer Eisenbahn-