Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1891. (75)

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Unierschrift durch die Telegraphenanstalt mit dem Zusatze zu beglaubigen, daß der Empfänger 
bekannt sei, oder daß und in welcher Weise er den Ausweis geführt habe. 
15. 
Nachsendung von Telegrammen. 
1 Der Aufgeber eines Telegramms kann, indem er vor die Aufschrift den Vermerk 
„nachzusenden“ oder „(F’S)“ niederschreibt, verlangen, daß dasselbe sofort nach der vergeblich 
versuchten Zustellung von der Bestimmungsanstalt an den neuen, ihr in der Wohnung des 
Empfängers bekannt gegebenen Bestimmungsort weiterbefördert werde. 
e Der Vermerk „nachzusenden“ oder „(F’8)“ kann auch von mehreren hintereinander 
stehenden Bestimmungsangaben begleitet sein; das Telegramm wird dann nacheinander an 
jeden der angegebenen Bestimmungsorte, nöthigenfalls bis zum letzten, befördert. 
im Bei der Aufgabe eines nachzusendenden Telegramms ist nur die auf die erste Beför- 
derungsstrecke entfallende Gebühr zu entrichten, wobei die vollständige Aufschrift in die Wort- 
zahl einbegriffen wird. Für jede Nachtelegraphirung an einen neuen Bestimmungsort wird 
die volle tarifmäßige Gebühr berechnet und vom Empfänger erhoben. 
tv Jedermann kann nach gehörigem Ausweis verlangen, daß die bei einer Telegraphen= 
anstalt ankommenden und in deren Bestellbezirk ihm zuzustellenden Telegramme an eine von 
ihm angegebene Adresse bestellt oder weiterbefördert werden. Die bezüglichen Anträge sind 
schriftlich zu stellen. 
Vv Wenn der Empfänger seinen Aufenthaltsort verändert hat, so werden demselben die 
für ihn eingehenden Telegramme an den neuen Aufenthaltsort nachtelegraphirt, auch ohne daß 
dies ausdrücklich verlangt worden ist, sofern dieser neue Aufenthaltsort des Empfängers un- 
zweifelhaft bekannt ist, innerhalb Deutschlands liegt, und sich am ursprünglichen wie am neuen 
Aufenthaltsorte Anstalten der Reichs-Telegraphenverwaltung bez. der Staats-Telegraphen= 
verwaltung Bayerns oder Württembergs befinden. 
8 16. 
Vervielfältigung von Telegrammen. 
1 Die Telegramme können gerichtet werden entweder an mehrere Empfänger in einer 
Ortschaft, oder in verschiedenen, aber in den Bestellbezirk einer und derselben Telegraphen= 
anstalt fallenden Oertlichkeiten oder an einen und denselben Empfänger nach verschiedenen 
Wohnungen in derselben Ortschaft mit oder ohne Weiterbeförderung durch Post, Eilboten 
oder Estafette. 
un Der Aufgeber eines zu vervielfältigenden Telegramms muß je nach den Umständen 
vor die Aufschrift eines jeden Empfängers die besonderen Angaben (vergl. § Gm) nieder- 
schreiben; handelt es sich jedoch um ein dringendes oder zu vergleichendes Telegramm, welches 
zu vervielfältigen ist, so genügt es, wenn die Angabe der ersten Aufschrift voransteht. 
u. Wenn ein zu vervielfältigendes Telegramm an mehrere Empfänger gerichtet ist, so 
darf jede Ausfertigung des Telegramms nur die ihr zukommende Aufschrift tragen, es sei 
denn, daß der Aufgeber das Gegentheil verlangt hätte; dieses Verlangen muß durch den vor 
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