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die Ausschrift niederzuschreibenden gebührenpflichtigen Zusatz „sämmtliche Aufschriften mit-
zutheilen“ ausgedrückt werden.
tv1 Das zu vervielfältigende Telegramm wird als ein einziges Telegramm toxirt,
wobei alle Aufschriften in die Wortzahl eingerechnet werden. Als Vervielfältigungsgebühr
werden daneben bei Telegrammen bis zu 100 Wörtern für die zweite und jede weitere Aus-
fertigung 40 Pfennig erhoben. Bei längeren Telegrammen erhöht sich diese Gebühr für jede
weitere Reihe oder den Bruchtheil einer Reihe von 100 Wörtern um je 40 Pfennig. In der
Berechnung der Vervielfältigungsgebühr erscheint die Gesammtzahl der Wörter des Textes, der
Unterschrift und der Aufschrift, und zwar wird die Gebühr für jede Abschrift besonders festgestellt.
§ 17.
Seetelegramme.
Telegramme, welche mit den Schiffen in See mittels der an der Küste gelegenen
Seetelegraphen gewechselt werden, müssen entweder in deutscher Sprache, oder in Zeichen des
allgemeinen Handelskodex abgefaßt sein. In dem letzteren Falle werden sie als chiffrirte Tele-
gramme behandelt.
. Wenn sie für in See befindliche Schiffe bestimmt sind, muß die Aufschrift außer den
gewöhnlichen Angaben den Namen oder die amtliche Nummer und die Nationalität des Be-
stimmungsschiffes enthalten.
in Diejenigen Telegramme, welche durch die See-Telegraphenanstalten innerhalb
30 Tagen nach ihrer Aufgabe (den Tag der Aufgabe nicht einbegriffen) den Bestimmungs-
schiffen nicht haben übermittelt werden können, werden als unbestellbar zurückgelegt.
Ist das Schiff, für welches ein Seetelegramm bestimmt ist, innerhalb 28 Tagen nicht
angekommen, so giebt die See-Telegraphenanstalt dem Aufgeber hiervon am Morgen des
29. Tages durch eine dienstliche Meldung Kenntniß. Der Aufgeber kann gegen Bezahlung
eines Landtelegramms von 10 Wörtern verlangen, daß die See-Telegraphenanstalt sein Tele-
gramm während eines weiteren Zeitraums von 30 Tagen für die Zustellung bereit halte.
Geht ein solches Verlangen nicht ein, so wird das Telegramm von der See-Telegraphenanstalt
am 30. Tage als unbestellbar zurückgelegt.
Die Gebühr für Telegramme, welche durch Vermittelung einer See Telegraphen=
anstalt mit Schiffen in See ausgewechselt werden, beträgt 80 Pfennig für das Telegramm.
Dieselbe wird den nach den sonstigen Bestimmungen zu erhebenden Gebühren hinzugerechnet.
Die Gesammtgebühr für die an die Schiffe in See gerichteten Telegramme wird vom Auf-
geber und für die von den Schiffen kommenden Telegramme vom Empfänger erhoben.
S 8.
Weiterbeförderung.
1 Die Weiterbeförderung von Telegrammen über die Telegraphenlinien hinaus erfolgt
nach Wunsch des Absenders entweder durch die Post, oder durch Eilboten, oder durch Post
und Eilboten, oder durch Estafette.
n Der Aufgeber hat die Art der von ihm verlangten Weiterbeförderung in einem
taxpflichtigen Zusatz vor der Aufschrift anzugeben (vergl. § Gu).