Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1891. (75)

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in Die Ankunfts-Telegraphenanstalt ist berechtigt, sich der Post zu bedienen: 
a) wenn in dem Telegramm die Art der Weiterbeförderung nicht angegeben ist, 
b) wenn es sich um eine vom Empfänger zu bezahlende Weiterbeförderung handelt, 
und dieser sich früher geweigert hat, Kosten derselben Art zu bezahlen. 
iv Die Ankunftsanstalt ist verpflichtet, sich der Post zu bedienen: 
a) wenn solches ausdrücklich vom Aufgeber (vergl. 1) oder vom Empfänger (vergl. 
7 §*515 V) verlangt worden ist, 
h) wenn dieser Anstalt kein schnelleres Beförderungsmittel zu Gebote steht. 
v Telegramme jeder Art, welche durch Vermittelung der Post an ihre Bestimmung 
gelangen, also auch solche, welche postlagernd niedergelegt werden sollen, werden von der An- 
kunftsanstalt in der Regel ohne Kosten für den Aufgeber und für den Empfänger als gewöhnliche 
Briefe zur Post gegeben Ausgenommen sind jedoch folgende Fälle: 
1. Telegramme, welche als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden sollen, 
sind mit der vor die Aufschrift niederzuschreibenden Angabe „Post eingeschrieben“ 
oder „(PR)“ zu versehen und unterliegen einer vom Aufgeber zu entrichtenden Ein- 
schreibgebühr von 20 Pfennig. Diese Einschreibgebühr von 20 Pfennig kommt auch 
bei der Auflieferung aller Telegramme mit Empfangsanzeige, welche mit der Post 
weiterbefördert, oder postlagernd niedergelegt werden sollen, zur Erhebung, da diese 
Telegramme stets als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden. 
. Für Telegramme, welche von der deutschen Bestimmungsanstalt über das Meer 
weiterbefördert werden sollen, hat der Aufgeber die Postgebühr zu entrichten. Die- 
selbe beträgt: 
a) nach dem europäischen Auslande und nach denjenigen überseeischen Ländern, 
welche dem Weltpostverein angehören, 40 Pfennig, 
b) nach den dem Weltpostverein nicht angehörigen überseeischen Ländern 60 Pfennig. 
Telegramme, welche einer an der Grenze gelegenen deutschen Telegraphenanstalt zur 
Weiterbeförderung mit der Post nach dem Nachbargebiete und darüber hinaus über- 
mittelt werden, ohne daß der Fall einer Unterbrechung der über die Grenze führenden 
Telegraphenverbindungen vorliegt, sind als unfrankirte Briefe zu behandeln; das 
Porto fällt dem Empfänger zur Last. 
V. Die Kosten für die Zustellung von Telegrammen mittels Eilboten an Empfänger 
außerhalb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungs-Telegraphenanstalt können vom Ausgeber 
durch Entrichtung einer festen Gebühr von 40 Pfennig für jedes Telegramm vorausbezahlt 
werden. Der Aufgeber hat in diesem Falle den Vermerk „Eilbote bezahlt“ oder „(Xh)“ vor 
die Telegrammaufschrift zu setzen. Im Weiteren steht es dem Aufgeber eines Telegramms 
mit bezahlter Antwort frei, die etwa entstehende Eilbestellgebühr für das Antwortstelegramm 
nach dem Satze von 40 Pfennig im Voraus bei der Aufgabe des Ursprungstelegramms zu 
entrichten. Das Ursprungstelegramm ist in diesem Falle vor der Aufschrift mit dem taxpflichtigen 
Vermerk „Antwort und Bote bezahlt“ oder „(NRXDP)“ zu versehen. 
Findet die Vorausbezahlung des Eilbotenlohnes nicht statt, so werden die wirklich er- 
wachsenden Auslagen vom Empfänger oder vom Aufgeber eingezogen. 
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