Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1891. (75)

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Die Kosten für die Weiterbeförderung durch Estafette sind stets vom Aufgeber zu entrichten. 
vn In Fällen der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Telegramme durch denselben Boten 
an denseben Empfänger findet die vorstehende Bestimmung unter vi gleichmäßig Anwendung. 
Werden im Uebrigen durch denselben Boten an denselben Empfänger gleichzeitig solche 
Telegramme abgetragen, für welche das Botenlohn im Voraus bezahlt ist, und solche, bei 
welchen dies nicht der Fall ist, so ist vom Empfänger das erwachsene Botenlohn, abzüglich der 
im Voraus bezahlten Beträge, zu entrichten. Die auf etwa gleichzeitig zur Abtragung ge- 
langenden Eilpostsendungen im Voraus bezahlte Bestellgebühr bleibt hierbei außer Betracht. 
n In geeigneten Fällen werden auf besonderes schristliches Verlaungen des Empfängers 
die für ihn eingehenden Telegramme seitens der Telegraphenanstalt nicht durch Eilboten bestellt, 
sondern den Boten des Empfängers gelegentlich der jedesmaligen Abholung von Postsendungen 
mitgegeben. Unzuträglichkeiten, welche etwa aus dieser Einrichtung entstehen, hat die Tele- 
graphenverwaltung nicht zu vertreten. 
8 19. 
Entrichtung der Gebühren. 
! Sämmtlichc bekannte Gebühren sind bei Aufgabe des Telegramms im Voraus zu entrichten. 
11 Es werden jedoch vom Empfänger am Bestimmungsorte erhoben: 
a) die Ergänzungsgebühr für nachzusendende Telegramme (vergl. § 15), 
b) eintretendenfalls die Weiterbeförderungsgebühren (vergl. § 18), 
c) die Gebühren für die durch die See-Telegraphenanstalten vom Meere her beförderten 
Telegramme (vergl. 8 17). 
In allen Fällen, wo eine Gebührenerhebung bei der Bestellung stattzufinden hat, wird 
das Telegramm dem Empfänger nur gegen Erstattung des schuldigen Betrages ausgehändigt. 
in Die Entrichtung der Gebühren kann bei den Telegraphenanstalten mittels Werthzeichen 
oder baar — bei den Eisenbahn-Telegraphenstationen nur baar — erfolgen. Eine Beschei- 
nigung über die erhobenen Gebühren wird nur auf Verlangen und gegen Entrichtung eines 
Zuschlags von 20 Pfennig ertheilt. Bei gebührenfreien Staatstelegrammen ist auf Verlangen 
eine Bescheinigung über die Auflieferung unentgeltlich zu ertheilen. 
!V Personen, welche sich des Telegraphen häufiger bedienen, kann auf ihren Antrag ge- 
stattet werden, die Gebühren für die von ihnen bei Telegraphenanstalten aufgegebenen Tele- 
gramme monatlich zu entrichten. Sie haben alsdann an die betreffende Verkehrsanstalt, bei 
welcher sie ihre Telegramme aufgeben wollen, einen entsprechenden Vorschuß einzuzahlen, und 
als besondere Vergütung für die durch die Buchung der Gebühren entstehende Mühewaltung 
eine Gebühr von 50 Pfennig für den Kalendermonat und außerdem für jedes Telegramm, dessen 
Gebühren gestundet werden, 2 Pfennig zu entrichten. Auf Eisenbahn Telegraphenstationen 
findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
Zurückziehung und unterdrückung von Telegrammen. 
1 Jedes Telegramm kann von dem Absender, welcher sich als solcher ausweist, zurück- 
gezogen oder in der Beförderung aufgehalten werden, sofern es noch Zeit ist. Wenn in einem
	        
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