Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1891. (75)

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solchen Falle die Beförderung des Telegramms noch nicht begonnen hat, so werden dem Ab- 
sender die Gebühren nach Abzug von 20 Pfennig erstattet. Hat die Abtelegraphirung bereits 
begonnen, so verbleiben die Gebühren der Telegraphenverwaltung; vorausbezahlte Beträge für 
Veiterbeförderung, bezahlte Antwort, Empfangsanzeigen 2c. werden jedoch dem Aufgeber zurück- 
gezahlt, wenn die vorausbezahlte Leistung nicht ausgeführt worden ist. 
u. Ein Telegramm, welches durch die Ursprungsanstalt bereits befördert worden ist, 
kann nur auf Grund eines besonderen, von der Aufgabeanstalt nach den Bestimmungen im § 24 
zu erlassenden Telegramms angehalten und vernichtet werden; für dieses Telegramm sind die 
larifmäßigen Gebühren zu zahlen. Von dem Erfolge wird dem Aufgeber mittels unfrankirten 
Briefes Kenntniß gegeben. Verlangt der Aufgeber telegraphische Auskunft, so hat er die Ge- 
bühr für eine telegraphische Antwort vorauszubezahlen. Die erlegten Gebühren für das Tele- 
hramm, dessen Bestellung auf Verlangen unterdrückt wird, werden nicht zurückgezahlt. Bei 
sedem derartigen Verlangen hat der Antragsteller das Ansuchen schriftlich zu stellen und sich als 
Absender oder dessen Beauftragter auszuweisen. 
21. 
Zustellung der —ie am Bestimmungsort. 
1 Die Telegramme werden bei der Aufnahme bz. gleich nach der Ankunft bei der Be- 
stimmungsanstalt, wenn die offene Bestellung nicht ansdrücklich verlangt ist, verschlossen. 
Dieselben werden, ihrer Aufschrift entsprechend, entweder nach der Wohnung, dem 
Geschäftslokal 2c. des Empfängers bestellt bz. auf sonstige Weise weiterbefördert oder post- 
lagernd oder telegraphenlagernd niedergelegt. Im Weiteren können die angekommenen Tele- 
gramme den Empfängern mittels Fernsprechers nach den hierüber erlassenen besonderen Be- 
stimmungen übermittelt werden. 
in Die Bestellung oder Weiterbeförderung der Telegramme geschieht mit thunlichster Be- 
schleunigung nach der Reihenfolge ihrer Aufnahme und ihres Vorranges. (Wegen Uebergabe 
der Telegramme an die Boten des Empfängers vergl. § 18 vin.). 
Iv Staats-, sowie Dienst= und dringende Privattelegramme werden mit Vorrang vor 
anderen Telegrammen bestellt. Die Aushändigung der Staatstelegramme und der Telegramme 
mit bezahlter Empfangsanzeige erfolgt gegen Vollziehung eines demselben beizugebenden 
Empfangsscheines. 
V Zur Vollziehung des Empfangsscheines über ein an eine Behörde oder deren Vor- 
stand gerichtetes Staatstelegramm kann, wenn nicht eine besondere schriftliche Verfügung darüber 
getroffen ist, nur der Vorstand der betreffenden Behörde, oder, in dessen Abwesenheit, sein 
Stellvertreter als berechtigt angesehen werden. 
-VI1 Privattelegramme, sowie die nicht an eine Behörde oder deren Vorstand gerichteten 
dienstlichen Telegramme sind dagegen im Falle der Abwesenheit des Empfängers an ein er- 
wachsenes Familienmitglied oder, wenn auch ein solches nicht zur Stelle ist, an die Geschäfts- 
gehülfen, an die Dienerschaft, Haus= oder Wirthsleute oder an den Thürhüter des Gasthofes 
bz. des Hauses zu bestellen, insofern der Empfänger für derartige Fälle nicht einen besonderen 
Bevollmächtigten der Anstalt schriftlich namhaft gemacht, oder der Aufgeber durch den vor die
	        
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