Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1891. (75)

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unbestellbar gemeldeten Telegramms nur durch ein bezahltes Telegramm vervollständigen, be- 
richtigen oder bestätigen. 
u Ein Telegramm, welches von dem abtragenden Boten als unbestellbar zur Anstalt 
zurückgebracht wird, ist bei der letzteren aufzubewahren. Hat sich innerhalb sechs Wochen der 
Empfänger zur Empfangnahme des Telegramms nicht gemeldet, so wird solches vernichtet. 
In gleicher Weise wird mit Telegrammen verfahren, welche die Bezeichnung: „telegraphen-“, 
„post-“ oder „bahnhoflagernd“ tragen. 
§ 23. 
Gewährleistung. 
1 Die Telegraphenverwaltung leistet für die richtige Ueberkunft der Telegramme oder 
deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keinerlei Gewähr und hat Nach- 
lheile, welche durch Verlust, Entstellung oder Verspätung der Telegramme entstehen, nicht zu 
vertreten. 
u Die entrichtete Gebühr wird jedoch erstattet: 
a) für ein Telegramm, welches durch Schuld des Telegraphenbetriebes gar nicht oder 
mit bedentender Verzögerung in die Hände des Empfängers gelangt ist, 
b) für ein verglichenes Telegramm, welches in Folge Entstellung erweislich seinen Zweck 
nicht hat erfüllen können. 
Die Beschwerden oder Rücksorderungen sind bei der Aufgabeanstalt einzureichen. Als Beweis- 
stück ist beizufügen: 
eine schriftliche Erklärung der Bestimmungsanstalt oder des Empfängers, wenn das 
Telegramm nicht angekommen ist, 
die dem Empfänger zugestellte Ausfertigung, wenn es sich um Entstellung oder Ver- 
zögerung handelt. 
u Bei Rückforderungen wegen Entstellungen muß nachgewiesen werden, daß und durch 
welche Fehler das Telegramm derart entstellt ist, daß es seinen Zweck nicht hat erfüllen können. 
!V Jeder Anspruch auf Erstattung der Gebühr muß bei Verlust des Anrechtes innerhalb 
zweier Monate, vom Tage der Erhebung an gerechnet, anhängig gemacht werden. 
V Die Erstattung bezieht sich lediglich auf die Gebühr einschließlich der Nebengebühren 
der Telegramme selbst, welche verzögert, entstellt oder nicht angekommen sind, und auf die 
Gebühren der im § 24 vorgesehenen Telegramme, nicht aber auf die Gebühren solcher Tele- 
gramme, welche etwa durch die Verzögerung, Entstellung oder Nichtankunft jener Telegramme 
veranlaßt oder nutzlos gemacht worden sind. 
8 24. 
Berichtigungstelegramme. 
Der Aufgeber und der Empfänger eines jeden Telegramms können innerhalb einer 
Frist von 72 Stunden, welche je nach dem Fall der Auflieferung oder der Ankunft dieses Tele- 
gramms folgt, auf telegraphischem Wege Auskunft verlangen oder Erläuterungen geben, welche 
sich auf das in der Uebermittelung befindliche oder bereits beförderte Telegramm beziehen. 
Sie können auch zum Zweck einer Berichtigung ein Telegramm, welches sie ausgegeben oder 
1891 14
	        
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