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(Regierungs-Blatt Seite 157) und des Regulatives über die Kreditirung der
Branntweinsteuer vom 20. Juli 1834 (Regierungs-Blatt Seite 49).
I. Stundung von Zollgefällen.
§ 1.
Kaufleuten und Fabrik-Unternehmern, welche die Vermuthung hinläng-
licher Sicherheit für sich haben und im Laufe des nächstvorausgegangenen
Jahres mindestens Dreitausend Mark an Zollgefällen entrichtet haben, können
Abgabenbeträge, die sich mindestens auf fünfzehn Mark in einer Post belaufen,
gestundet werden.
§ 2.
Solchen Stundung-Suchenden, deren Geschäfte noch nicht ein Jahr lang
bestanden haben, kann für das erste Jahr, auch ohne Berücksichtigung der in
der verflossenen Zeit entrichteten Abgabenbeträge, nach Befinden der Umstände,
Stundung bewilligt werden.
Ausnahmsweise kann die Stundung auch in den Fällen zugestanden werden,
wenn bei Erfüllung der sonstigen Bedingungen von einem Stundung-Suchenden
in einzelnen Jahren der bezeichnete Betrag der Zollentrichtung (8 1) nicht
erreicht worden ist.
§ 3.
Ohne Sicherheitsbestellung wird in der Regel keine Stundung bewilligt.
Dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement der Finanzen,
ist vorbehalten zu genehmigen, daß von dem Inhaber eines Privatlagers ohne
amtlichen Mitverschluß für den Betrag des Zolles, welcher sich von den regel-
mäßig auf dem Lager befindlichen Waaren berechnet, nur zu einem Theile
Sicherheit bestellt werde. Die Sicherheit darf nicht unter einem Viertheile
dieses Zolles betragen. Für weitere Zollbeträge, welche der Lager-Inhaber
zu entrichten hat, ist vollständige Sicherheit zu bestellen.
84.
Unter Umständen, welche einen Ausfall an den gestundeten Abgaben be-
sorgen lassen, können dieselben auch vor Ablauf der Stundungs-Frist ein-
gefordert werden; sowie die Stundungs-Bewilligung jederzeit zurückgenommen.
werden kann.