Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1891. (75)

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schaftlicher Gelder (Gesetz vom 16. Juni 1881 Regierungs-Blatt 
Seite 89). 
Pfandrechte an Fabrik-Grundstücken sind als Sicherheit nur 
insoweit anzunehmen, als sie innerhalb der ersten Hälfte des durch 
Würderung amtlich verpflichteter Sachverständiger zu ermittelnden 
dauernden Werthes der Grundstücke, d. h. desjenigen Werthes zu 
stehen kommen, welchen die Grundstücke auch im Falle der Einstellung 
des Fabrikbetriebes behalten. 
Ob und inwiefern in einzelnen Fällen Sicherheitsbestellung auf noch 
andere Weise anzunehmen sei, bleibt dem Ermessen des unterzeichneten Groß- 
herzoglichen Staatsministeriums vorbehalten. 
88. 
Jeder Stundung-Suchende muß sein Gesuch bei dem Steueramte unter 
Angabe der Höhe des Stundungsbetrages, ingleichen der Art der zu be— 
stellenden Sicherheit anbringen, auch die Gegenstände der letzteren näher be— 
zeichnen. 
Das Steueramt prüft die Statthaftigkeit des Antrags und die Annehm- 
barkeit der angebotenen Sicherheit an und für sich sowohl, als nach Maßgabe 
der Vermögensumstände und des Rufes des Stundung-Suchenden, worüber es 
möglichst genaue Erkundigung einzuziehen hat, und trägt hierauf die Sache, 
unter Beifügung seines Gutachtens, binnen längstens acht Tagen nach ge- 
schehenem Anbringen, dem unterzeichneten Großherzoglichen Staats-Ministerium 
berichtlich vor. 
Soll die Sicherheitsleistung durch Wechsel geschehen, so ist diesen die 
aus den anliegenden Mustern A und B ersichtliche Fassung zu geben. Die 
besondere Präsentationsfrist ist dergestalt zu bestimmen, daß die Präsentation 
binnen zehn Jahren nach der Ausstellung zu erfolgen hat. Auf den trockenen 
Wechseln hat als Aussteller und auf den gezogenen Wechseln als Bezogener 
immer nur eine einzige Person oder Firma zu erscheinen; sollen noch weitere 
Personen oder Firmen die Wechselhaftung übernehmen, so haben diese, wie 
die Muster ergeben, ihrer Unterschrift die Worte „als Bürge“ beizufügen. 
Das Staats-Ministerium hat nach weiterer Prüfung der Verhältnisse zu 
entscheiden, ob und inwiefern die gesuchte Stundung zu bewilligen sei. Die 
Bewilligung erfolgt regelmäßig nur für ein Kalenderjahr — d. h. für die in
	        
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