Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1891. (75)

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diesem Jahre anfällig werdenden Abgaben — und muß für jedes spätere Jahr 
erneuert nachgesucht werden. 
§ 9. 
Zu den Werthpapieren gehörende Zinsscheine und Ziusschein-Anweisungen 
sind mit zu hinterlegen. Die Mithinterlegung der Zinsscheine wird nicht er- 
sordert, wenn ein entsprechender Mehrwerth in Hauptpapieren hinterlegt ist. 
Die eingelegten Urkunden und Wechsel werden an das unterzeichnete 
Großherzogliche Staats-Ministerium eingesendet und nach erfolgter vollständiger 
Entrichtung der gestundeten Abgaben oder nach Bestellung anderweiter Sicher- 
heit dem Einleger gegen Empfangsbescheinigung zurückgegeben. 
Der Stundungnehmer hat zu Protokoll oder mittelst besonderer Urkunde 
zu erklären, daß dem Großherzoglichen Staats-Ministerium das Recht zusteht, 
die hinterlegten Werthpapiere sofort und ohne gerichtliches Verfahren zur Be- 
friedigung seiner fälligen Forderungen aus dem Stundungsverhältnisse zu ver- 
wenden, daher dieselben zum Kurswerthe an Zahlungsstatt anzunehmen oder 
durch ein Bankgeschäft seiner Wahl zur Befriedigung des Fiskus aus dem 
Erlöse veräußern zu lassen. 
Hinterlegte Wechsel hat der Stundungnehmer spätestens 3 Wochen vor 
Ablauf der Präsentationsfrist zu erneuern. 
8 10. 
Das Steneramt ist verpflichtet, sich von der Lage und den Verhältnissen 
der Stundungnehmer und der für dieselben haftenden Wechsel-Acceptanten 
oder Bürgen möglichst in fortwährender Kenntniß zu erhalten und, wenn ihm 
Umstände bekannt werden sollten, die gegen die Zahlungsfähigkeit derselben 
Bedenken erregen, sofort darüber an das unterzeichnete Großherzogliche Staats- 
Ministerium zu berichten, auch in jedem Falle sofort Anzeige zu machen, 
wenn ein gestundeter Betrag nicht rechtzeitig abgeführt wird. 
Mit besonderer Sorgfalt ist zu überwachen, daß rechtzeitig (vergl. § 9) 
vor Ablauf der im Wechsel angegebenen Präsentationsfrist dessen Erneuerung 
geschieht, und, falls solche unterblieben ist, Bericht zu erstatten. 
§ 11. 
Die Waaren, für welche die Zölle gestundet werden sollen, sind nach den 
allgemeinen Vorschriften ebenso abzufertigen, als wenn die Abgaben davon so-
	        
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