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diesem Jahre anfällig werdenden Abgaben — und muß für jedes spätere Jahr
erneuert nachgesucht werden.
§ 9.
Zu den Werthpapieren gehörende Zinsscheine und Ziusschein-Anweisungen
sind mit zu hinterlegen. Die Mithinterlegung der Zinsscheine wird nicht er-
sordert, wenn ein entsprechender Mehrwerth in Hauptpapieren hinterlegt ist.
Die eingelegten Urkunden und Wechsel werden an das unterzeichnete
Großherzogliche Staats-Ministerium eingesendet und nach erfolgter vollständiger
Entrichtung der gestundeten Abgaben oder nach Bestellung anderweiter Sicher-
heit dem Einleger gegen Empfangsbescheinigung zurückgegeben.
Der Stundungnehmer hat zu Protokoll oder mittelst besonderer Urkunde
zu erklären, daß dem Großherzoglichen Staats-Ministerium das Recht zusteht,
die hinterlegten Werthpapiere sofort und ohne gerichtliches Verfahren zur Be-
friedigung seiner fälligen Forderungen aus dem Stundungsverhältnisse zu ver-
wenden, daher dieselben zum Kurswerthe an Zahlungsstatt anzunehmen oder
durch ein Bankgeschäft seiner Wahl zur Befriedigung des Fiskus aus dem
Erlöse veräußern zu lassen.
Hinterlegte Wechsel hat der Stundungnehmer spätestens 3 Wochen vor
Ablauf der Präsentationsfrist zu erneuern.
8 10.
Das Steneramt ist verpflichtet, sich von der Lage und den Verhältnissen
der Stundungnehmer und der für dieselben haftenden Wechsel-Acceptanten
oder Bürgen möglichst in fortwährender Kenntniß zu erhalten und, wenn ihm
Umstände bekannt werden sollten, die gegen die Zahlungsfähigkeit derselben
Bedenken erregen, sofort darüber an das unterzeichnete Großherzogliche Staats-
Ministerium zu berichten, auch in jedem Falle sofort Anzeige zu machen,
wenn ein gestundeter Betrag nicht rechtzeitig abgeführt wird.
Mit besonderer Sorgfalt ist zu überwachen, daß rechtzeitig (vergl. § 9)
vor Ablauf der im Wechsel angegebenen Präsentationsfrist dessen Erneuerung
geschieht, und, falls solche unterblieben ist, Bericht zu erstatten.
§ 11.
Die Waaren, für welche die Zölle gestundet werden sollen, sind nach den
allgemeinen Vorschriften ebenso abzufertigen, als wenn die Abgaben davon so-