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gleich entrichtet würden. Diese werden daher auch in den Heberegistern wie
gewöhnlich gebucht und die Waare tritt, als versteuert, in den freien Verkehr,
mit dem Unterschiede, daß über den Steuerbetrag nicht quittirt wird.
Dagegen muß der Stundungnehmer dem Steueramte ein schriftliches
Bekenntniß übergeben, worin er die der Kolli-Zahl, Gattung und Menge
nach zu beschreibende Waarenpost, wovon die Abgaben gestundet werden sollen,
ohne Entrichtung der letzteren empfangen zu haben versichert und den dafür
schuldig gewordenen Abgabenbetrag bis zum Ablaufe der bewilligten Frist zu
erlegen verspricht.
Vor Abgabe dieses Bekenntnisses wird die Waare nicht verabfolgt.
§ 12.
Wohnt der Stundungnehmer nicht am Steueramts-Orte, so hat er dem
Steneramte, bei welchem ihm Stundung bewilligt ist, durch einen an diesem
Orte wohnenden mittelst gerichtlicher Urkunde Bevollmächtigten die erforder-
lichen Stundungs-Bekenntnisse ausstellen und übergeben zu lassen.
8 13.
Ueber die gestundeten Abgaben wird bei dem Steueramte ein Kredit-
Konto nach dem anliegenden Muster C geführt.
In dem Kredit-Konto wird jeder einzelne gestundete Betrag sogleich bei
dessen Buchung in dem Heberegister in Anschreibung gebracht und jede Zahlung,
welche darauf erfolgt, abgeschrieben. Jeder Stundungnehmer erhält im Kredit-
Konto sein eigenes Blatt.
Jedes Kredit-Konto wird den 1. Jannar eröffnet und mit dem 31. Dezember
desselben Jahres geschlossen, und es sind die noch nicht erledigten Posten auf
das neue Kredit-Konto überzutragen.
Die Summe der auf ein Konto gestundeten Beträge darf zu keiner Zeit
die Höhe des dem betreffenden Stundungnehmer verwilligten Kredites über-
steigen.
8 14.
Auf dem Stundungs-Bekenntnisse (§ 11) bemerkt das Steneramt die
Heberegister-Nummer, unter welcher die Abgabenpost verrechnet ist.
Werden Zahlungen geleistet, so erhält der Einzahler soviel unter dem
Tage der Einzahlung Jquittirte Bekennnisse zurück, als die Zahlung beträgt,