Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1891. (75)

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bewilligt werden, daß diese Frist mit dem Aufange desjenigen Monates be- 
ginnt, welcher auf den Monat folgt, in welchem die Verarbeitung der Rüben 
stattgefunden hat, und am 25sten Tage des sechsten folgenden Monates abläuft. 
Rübenzuckersteuer für die während der Zeit vom Anfang März bis zum Ende 
des Betriebsjahres (31. Juli) verarbeiteten Rüben darf nicht über den Monat 
August hinaus gestundet werden. 
8 25. 
Die Stundung wird jedesmal in Bezug auf diejenige Steuer bewilligt, 
welche im Laufe einer einjährigen Betriebsfrist fällig wird, sodaß für eine 
fernere Betriebszeit die Stundung, wenn sie in Anspruch genommen wird, 
von Neuem nachgesucht werden muß. 
8 26. 
Nach Ablauf eines jeden Betriebsmonates ist von dem Rübenzucker- 
Fabrikanten, welcher Stundung genießt, ein Stundungs-Anerkenntniß nach 
Maßgabe der Bestimmungen des § 21 an die Steuerhebestelle des Bezirkes 
abzugeben. 
Erfolgt nach Bestimmung des Großherzoglichen Staats-Ministeriums die 
Einzahlung der gestundeten Steuerbeträge nicht bei der Hebestelle, sondern bei 
der Großherzoglichen Hauptstaatskasse, so findet § 22 entsprechende Anwendung. 
§ 27. 
Hinsichtlich der Sicherheitsleistung für gestundete Rübenzuckersteuer 
und hinsichtlich der Stundung der Verbrauchsabgabe für Zucker überhaupt 
sind die vom Bundesrathe des Deutschen Reiches beschlossenen Ausführungs- 
bestimmungen zu dem Gesetze vom 9. Juli 1887, betreffend die Bestenerung 
des Zuckers, maßgebend. (Siehe Centralblatt für das Deutsche Reich von 
1888 Seite 270/1). 
D. Stundung der Abgabe von Salz. 
§ 28. 
Salzwerksbesitzern und Salzhändlern, welche jährlich mindestens 3000 Mark 
an Salzabgabe entrichten, kann Stundung der letzteren bewilligt werden. 
Die Salzhändler müssen kaufmännische Bücher führen.
	        
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