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bewilligt werden, daß diese Frist mit dem Aufange desjenigen Monates be-
ginnt, welcher auf den Monat folgt, in welchem die Verarbeitung der Rüben
stattgefunden hat, und am 25sten Tage des sechsten folgenden Monates abläuft.
Rübenzuckersteuer für die während der Zeit vom Anfang März bis zum Ende
des Betriebsjahres (31. Juli) verarbeiteten Rüben darf nicht über den Monat
August hinaus gestundet werden.
8 25.
Die Stundung wird jedesmal in Bezug auf diejenige Steuer bewilligt,
welche im Laufe einer einjährigen Betriebsfrist fällig wird, sodaß für eine
fernere Betriebszeit die Stundung, wenn sie in Anspruch genommen wird,
von Neuem nachgesucht werden muß.
8 26.
Nach Ablauf eines jeden Betriebsmonates ist von dem Rübenzucker-
Fabrikanten, welcher Stundung genießt, ein Stundungs-Anerkenntniß nach
Maßgabe der Bestimmungen des § 21 an die Steuerhebestelle des Bezirkes
abzugeben.
Erfolgt nach Bestimmung des Großherzoglichen Staats-Ministeriums die
Einzahlung der gestundeten Steuerbeträge nicht bei der Hebestelle, sondern bei
der Großherzoglichen Hauptstaatskasse, so findet § 22 entsprechende Anwendung.
§ 27.
Hinsichtlich der Sicherheitsleistung für gestundete Rübenzuckersteuer
und hinsichtlich der Stundung der Verbrauchsabgabe für Zucker überhaupt
sind die vom Bundesrathe des Deutschen Reiches beschlossenen Ausführungs-
bestimmungen zu dem Gesetze vom 9. Juli 1887, betreffend die Bestenerung
des Zuckers, maßgebend. (Siehe Centralblatt für das Deutsche Reich von
1888 Seite 270/1).
D. Stundung der Abgabe von Salz.
§ 28.
Salzwerksbesitzern und Salzhändlern, welche jährlich mindestens 3000 Mark
an Salzabgabe entrichten, kann Stundung der letzteren bewilligt werden.
Die Salzhändler müssen kaufmännische Bücher führen.