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dürfen nur auf schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene Anweisung
(Rezept) eines Arztes, Zahnarztes oder Thierarztes — in letzterem Falle je—
doch nur zum Gebrauch in der Thierheilkunde — als Heilmittel an das
Publikum abgegeben werden.
8 2.
Die Bestimmungen im § 1 finden nicht Anwendung auf solche Zuberei-
tungen, welche nach den, auf Grund des § 6 Absatz 2 der Gewerbeordnung
(Reichs-Gesetzblatt 1883 Seite 177) erlassenen Kaiserlichen Verordnungen auch
außerhalb der Apotheken als Heilmittel feilgehalten und verkauft werden
dürfen (vergl. § 1 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den Verkehr mit
Arzneimitteln, vom 27. Januar 1890 — Reichs-Gesetzblatt Seite 9).
83.
Eine wiederholte Abgabe von Arzneien, welche Chloralhydrat enthalten,
sowie von solchen, zu Einspritzungen unter die Haut bestimmten Arzneien,
welche Morphin, Coca##n oder deren Salze enthalten, darf nur auf jedesmal
erneute, schriftliche mit Datum und Unterschrift versehene Anweisung eines
Arztes oder Zahnarztes erfolgen.
84.
Im Uebrigen ist die wiederholte Abgabe von Arzneien, welche Drogen
oder Präparate der im § 1 bezeichneten Art enthalten, ohne jedesmal erneutes
ärztliches oder zahnärztliches Rezept (§ 1) nicht gestattet, wenn
1. die Arzueien zum innerlichen Gebrauch, zu Augenwässern, Einathmungen,
Einspritzungen unter die Haut, Klystieren oder Suppositorien dienen
sollen, und zugleich
2. der Gesammtgehalt der Arznei an einer im anliegenden Verzeichniß
(6 1) aufgeführten Droge oder einem dort genannten Präparate die bei
dem betreffenden Mittel vermerkte Gewichtsmenge übersteigt.
85.
Ist in Fällen des § 4 aus dem Rezepte die bestimmungsmäßige Einzel-
gabe ersichtlich, so ist die wiederholte Abgabe ohne erneutes Rezept auch dann
zulässig, wenn der Gehalt an den bezeichneten Drogen oder Präparaten für
die Einzelgabe nicht mehr als die Hälfte der in der Anlage (§ 1) ver-
merkten Gewichtsmengen beträgt.