Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1891. (75)

3. Die Revisionsbücher sind von derjenigen mit der Beaufsichtigung 
der Dampfkessel amtlich beauftragten Stelle auszufertigen, welche die 
Abnahme-Untersuchung bescheinigt hat. 
4. Die für die Beaufsichtigung der Dampfkessel im Großherzogthum 
zugelassenen Stellen, welche nicht die Eigenschaft öffentlicher Behör- 
den und Beamten besitzen, haben ein als Wappen den Reichsadler 
mit der Unschrift „Beaufsichtigung der Dampfkessel“ führendes 
Siegel zu benutzen, in welchem der unter dem Reichsadler am 
Rande frei bleibende Raum für die Bezeichnung der Stelle be- 
stimmt ist. 
5. Die Vorschriften der Ministerial-Verordnung vom 21. Mai 1884 
(Regierungs-Blatt Seite 77), soweit sie nicht durch das Vorstehende 
in einzelnen Punkten abgeändert oder aufgehoben sind, bleiben auch 
ferner in Kraft. 
Weimar, den 26. September 1891. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß.
	        
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