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Bestimmungen
über die
Genehmigung, Prüfung und Revision der Dampfkessel.
I. Dampfkessel im Allgemeinen.
1. Dampfkessel aus dem Auslande müssen der Druckprobe nach den
Vorschriften im § 11 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 5. August
1890 (Reichs-Gesetzblatt 1890 Seite 163 ff.) im Inlande unterworfen werden.
Dampfkessel, welche in einem deutschen Bundesstaate am Verfertigungs-
ort von einem hiermit beauftragten Beamten oder staatlich ermächtigten Sach-
verständigen nach den §§ 11 und 13 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen
vom 5. August 1890 oder nach Vornahme einer Ausbesserung in Gemäßheit
des § 12 a. a. O. geprüft und den Vorschriften unter § 11 Absatz 4 a. a. O.
entsprechend abgestempelt worden sind, unterliegen, sobald sie im Ganzen nach
ihrem Aufstellungsort trausportirt werden, auch wenn dieser in einem anderen
Bundesstaate belegen ist, einer weiteren Wasserdruckprobe vor ihrer Einmauerung
beziehungsweise vor ihrer Wiederinbetriebsetzung nur dann, wenn sie durch
den Transport oder aus anderer Veranlassung Beschädigungen erlitten haben,
welche die Wiederholung der Probe geboten erscheinen lassen.
II. Bewegliche Kessel.
(Lokomobilen, §§ 16 ff. der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 5. August 1890.)
2. Bewegliche Kessel, deren Inbetriebnahme in einem Bundesstaate auf
Grund des § 24 der Gewerbeordnung und der allgemeinen polizeilichen Be-
stimmungen genehmigt worden ist, können in allen anderen Bundesstaaten ohne
nochmalige vorgängige Genehmigung in Betrieb gesetzt werden, sofern seit
ihrer letzten Untersuchung (Ziffer 5) nicht mehr als ein Jahr verflossen ist.
Hinsichtlich der örtlichen Aufstellung und des Betriebes kommen die poli-
zeilichen Vorschriften desjenigen Bundesstaates zur Anwendung, in welchem
der Kessel benutzt wird.
3. Die Genehmigung kann für mehrere bewegliche Kessel von überein-
stimmender Bauart, Ausrüstung und Größe, welche in einer Fabrik im Laufe
eines Kalenderjahres hergestellt werden, gemeinsam im voraus beantragt und
durch eine Urkunde ertheilt werden.
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