Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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Nachdem  die  darüber  erforderten  Vorschläge  bei  Uns  eingegangen  sind;
so  haben  Wir  auf  den  Bericht  Unseres  Staatsministeriums  nicht  allein  das  Uns
—7  Stiftungsstatut  heute  landesherrlich  genehmigt,  sondern  verordnen  auch,
wie  folgt:

K.  1.  -

k«-»,M,,4,  Die  Eingangs  gedachte  Disposttionsbesugniß  wird  densenigen  Familien

sche  Disdost,  den  Rheinischen  Ritterstandes,  welche  dieselbe  vor  der  Einführung  der  fremden

keousbefugais.  Gesetzgebung  ausgeübt  haben,  in  Verfolg  Unserer  Ordre  vom  16.  Januar  1836.
hierdurch  wiederholentlich  anerkannt  und  zugesichert.  Es  soll  über  diese  Familien
eine  von  Uns  landesherrlich  bestärigte  Marrikel  niedergelegt  werden.

Es  können  aber  von  dieser  Dispositionsbefugniß  nur  diejenigen  Mitglieder
  der  gedachten  Familien  Gebrauch  machen,  welche
1)  ein  landtagsfähiges  Rirtergut  in  Unserer  Rheinprovinz  allein  oder
gemeinschaftlich  mit  einem  Andern  besitzen,
2)  an  der  oben  erwähnten  Stistung  Theil  haben.
Die  in  diesen  Familien  zur  Theilnahme  an  der  Stiftung  nach  deren
Statut  nothwendige  persönliche  Ritterbürtigkeit  ist  zur  Ausübung  dieser  Dispositionsbefugniß
  nicht  erforderlich.

Der  Ehemann  einer  mit  einem  landtagsfähigen  Rittergut  angesessenen
Ehefrau  ist,  insosern  er  zu  den  berechtigten  Familien  gehört,  zur  Ausübung  dieses
  Rechts  besugt.  «

8.  4.

Ehefrauen  und  Wittwen  der  zur  Ausuͤbung  dieses  Rechts  befugten  Mitglieder
  der  mehrerwaͤhnten  Geschlechter  koͤnnen,  ohne  Unterschied,  ob  sie  zu  diesen
Familien  gehoͤren  oder  nicht,  diese  Dispositionsbefugniß  jedoch  nur  allein  in  Belehung
  auf  diesen  Ehemann  und  die  in  der  Ehe  mit  ihm  gebornen  Kinder  ausben,

  die  Ehefrauen  indessen  nur  insofern  dies  in  gegenseitigen  Vermägen  oder
Testamenten  mit  ihrem  Ehemanne  geschieht  und  die  Wittwen  nur,  wenn  sie  ein
landtagsschiges  Rittergut  besitzen.

Außer  den  im  F.  1.  gedachten  Geschlechtern  steht  diese  aukonomische  Befugnif
  auch  denjenigen,  welche  nach  den  näheren  Bestimmungen  des  heute  von
Uns  landesherrlich  bestatigten  Stiftungsstatuts  in  die  Genossenschaft  derselben
werden  ausgenommen  werden  und  zwar  auch  dann  zu,  wann  sie  an  den  Vortheilen
  der  Stiftung  noch  nicht  Theil  nehmen  koͤnnen.

Die  autonomische  Dispositionsbefugniß  besteht  in  dem  Recht  des  Familienvaters,
  insofern  Vertraͤge,  Fideikommisse  oder  andere  beschraͤnkende  Familien-Anordnungen
  nicht  entgegenstehen,  mit  Abweichung  vom  gemeinen  oder  Provinialrecht
  und  insonderheit  ohne  durch  einen  Pflchttheil  beschränkt  zu  sein,  nach
einem  freien  Gutbefinden  die  Erbfolge  in  seinen  Nachlaß  unter  seinen  Kindern,
oder  wenn  diese  vor  ihm  verstorben  sind,  deren  Kindern,  die  Bevorzugung  eines
derselben  vor  den  andern,  und  die  Absindung  und  Aussteuer  der  letzteren,  so  wie
das  Witthum,  die  Abfindung  und  die  übrigen  Vermögensverhältnisse  des  überleben-