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Nachdem die darüber erforderten Vorschläge bei Uns eingegangen sind;
so haben Wir auf den Bericht Unseres Staatsministeriums nicht allein das Uns
—7 Stiftungsstatut heute landesherrlich genehmigt, sondern verordnen auch,
wie folgt:
K. 1. -
k«-»,M,,4, Die Eingangs gedachte Disposttionsbesugniß wird densenigen Familien
sche Disdost, den Rheinischen Ritterstandes, welche dieselbe vor der Einführung der fremden
keousbefugais. Gesetzgebung ausgeübt haben, in Verfolg Unserer Ordre vom 16. Januar 1836.
hierdurch wiederholentlich anerkannt und zugesichert. Es soll über diese Familien
eine von Uns landesherrlich bestärigte Marrikel niedergelegt werden.
Es können aber von dieser Dispositionsbefugniß nur diejenigen Mitglieder
der gedachten Familien Gebrauch machen, welche
1) ein landtagsfähiges Rirtergut in Unserer Rheinprovinz allein oder
gemeinschaftlich mit einem Andern besitzen,
2) an der oben erwähnten Stistung Theil haben.
Die in diesen Familien zur Theilnahme an der Stiftung nach deren
Statut nothwendige persönliche Ritterbürtigkeit ist zur Ausübung dieser Dispositionsbefugniß
nicht erforderlich.
Der Ehemann einer mit einem landtagsfähigen Rittergut angesessenen
Ehefrau ist, insosern er zu den berechtigten Familien gehört, zur Ausübung dieses
Rechts besugt. «
8. 4.
Ehefrauen und Wittwen der zur Ausuͤbung dieses Rechts befugten Mitglieder
der mehrerwaͤhnten Geschlechter koͤnnen, ohne Unterschied, ob sie zu diesen
Familien gehoͤren oder nicht, diese Dispositionsbefugniß jedoch nur allein in Belehung
auf diesen Ehemann und die in der Ehe mit ihm gebornen Kinder ausben,
die Ehefrauen indessen nur insofern dies in gegenseitigen Vermägen oder
Testamenten mit ihrem Ehemanne geschieht und die Wittwen nur, wenn sie ein
landtagsschiges Rittergut besitzen.
Außer den im F. 1. gedachten Geschlechtern steht diese aukonomische Befugnif
auch denjenigen, welche nach den näheren Bestimmungen des heute von
Uns landesherrlich bestatigten Stiftungsstatuts in die Genossenschaft derselben
werden ausgenommen werden und zwar auch dann zu, wann sie an den Vortheilen
der Stiftung noch nicht Theil nehmen koͤnnen.
Die autonomische Dispositionsbefugniß besteht in dem Recht des Familienvaters,
insofern Vertraͤge, Fideikommisse oder andere beschraͤnkende Familien-Anordnungen
nicht entgegenstehen, mit Abweichung vom gemeinen oder Provinialrecht
und insonderheit ohne durch einen Pflchttheil beschränkt zu sein, nach
einem freien Gutbefinden die Erbfolge in seinen Nachlaß unter seinen Kindern,
oder wenn diese vor ihm verstorben sind, deren Kindern, die Bevorzugung eines
derselben vor den andern, und die Absindung und Aussteuer der letzteren, so wie
das Witthum, die Abfindung und die übrigen Vermögensverhältnisse des überleben-