Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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auf  einzelne  transportirte  Gefangene  ist
derjenige  zu  rechnen,  welchen
a)  ihreaͤrztliche  oder  wundaͤrztliche  Behandlung,

b)  ihre  besondere  Bewachung,

)0  die  Beigebung  eincs  andern  Begleiters

  als  eines  Landjägers,
4)  die  Verwilligung  einer.  Fuhr#
verursachen  sollte.

20.).  Was  die  ärztliche  oder  wundärztliche
Behandlung  betrifft:  so  sind  diejenigen
Aerzte  und  Wundärzte,  welche  vermögeihrer
  Anstellung  die  armen  Orta-  Anges--hörigen

  unentgeldlich  zu  behandeln  haben,
  verbunden,  auch  den  auf  dem
Transport  zufällig-erkrankten  Gefangenen

  unentgeldliche  Hülfe  zu  leisten;  vorbehältlich

  jedoch  ihrer  persbnlichen  An-Ssprüche

  an  diejenigen  derselben,  welche

die  Mittel  besiczen,  sie  für  ihre  Bemu-Hung
  zu  belohnen-Ihr

  etwaiger  Reise-Aufwand,  so  wie
die  Belohnung  des  in  Ermanglung  eines
Armen-Wundarztes  etwa.  berufenen
unbesoldeten  Chirurgen,  desgleichen  die
verordneten  Medikamente  sind  nach  der
jeweiligen  Taxe  zu  berechnen.

Die  über  diese  Anrechnungen  zu  ver-Falsenden
  Zettel-sind  der  Behörde,  welche
ras  Gefangenen  -Transport-Register

führt,  zu  Belegung  defselben  zuzustellen.

m.J  Sdllte  eine  besonkeres  Bewachung
des  Gefangenen  nöthig  sepn,  so  passiren
für  den  Wächter  auf  eine  Nacht  dreißig.
Kreuzer.

Diese  Anrechnung  fällt  jedoch  weg,
wenn  die  Vewachung  durch  die  ohnedies
  aufgestellte  Polizeiwache  besorgt
wurde.“
1z.)  Nur,  wenn  entweder  innerbalb  der
nächsten  :4  Stunden  vorau,sichtlich  über
keinen  Landjäger  oder  nicht  über  die  erforderliche
  Zahl  von  Landjagern  versügt.
werden  kann,  oder  ein  Entweichungs-Versuch
  oder  Widersetzlichkeit  des  Gefangenen
  die  Unterstüßung  des  Landségers
  durch  Begleitungs  =  Maurnschaftnöthig
  machrn,  ist  die  Begleitung  der
Gefangenen  durch  eincn  anderen  alseinen
  Landjäger  gestattet.

Ein  solcher  Begleiter  hat  auf  die-Stunde.
  Wegs  hin  und  her  zwölf  Kreuzer
  anzusprechen.

15.)  Sollte  der  Zweck  der  Slcherstellungdes
  Transports  oder  die  körperliche  Beschaffenheit
  des.  Gesangenen  seine  Weiterbeförderung
  auf  einem  Wagen  (oder
Karren)  uéthig  machen,  so  hat  die  Orts-Gemeinde
  die  dazu  erforderliche  Frohnfuhr
  in  der  Regel  mit  einfacher,  wegen
besonderer  Gründe  aber  mit  doppelter
Bespaunung  zu  stellen,  wofür  ihr,  die