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des Innern zugewiesen, mit welchem auch weiterhin die Geschäfte der Justiz=
verwaltung in der bisherigen Weise verbunden bleiben.
Dasselbe führt demgemäß künftig die Bezeichnung „Ministerial-Departement
des Großherzoglichen Hauses, des Aeußern, des Innern und der Justiz“; es
bleibt aber nachgelassen, in Angelegenheiten, welche nur eine einzelne Ab-
theilung des Departements betreffen, diese Bezeichnung entsprechend abzukürzen.
§ 2.
Das seitherige Ministerial-Departement des Großherzoglichen Hauses und
des Cultus (§ 2 der Verordnung vom 8. April 187 1) führt in Folge der
eingetretenen Abänderung seines Geschäftsbereiches die Bezeichnung „Ministerial-
Departement des Cultus“.
§ 3.
Die Revisions-, Kasse-, Archiv-, Kanzlei= und Dienergeschäfte in den An-
gelegenheiten des Großherzoglichen Hauses, ingleichen die Revisions= und Kasse-
geschäfte in den Angelegenheiten der Instiz werden von dem betreffenden Be-
amtenpersonal des Cultus-Departements weiter besorgt.
§ 4.
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Veröffentlichung
in Kraft.
Urkundlich ist gegenwärtige Verordnung als weiterer Nachtrag zu Unseren
Verordnungen vom 25. September 1849, 1. Juli 1867 und 8. April 1871
von Uns höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staats-
insiegel versehen worden.
So geschehen und gegeben Weimar, am 7. Dezember 1891.
Carl Alexander.
v. Groß. Vollert.