Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1891. (75)

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Sie genießt nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften Sportelfreiheit, wenn sie klagend 
auftritt oder Sühneversuche oder Zahlungsbefehle beantragt. 
8 4. 
Die Stadtgemeinde Ilmenau leistet für die Gelder, welche in Gemäßheit dieser Spar- 
kasse-Ordnung in die Sparkasse eingelegt werden, und für deren Verzinsung Garantie. 
85. 
Die Sparkasse steht vorbehältlich der Oberaussicht des Großherzoglichen Bezirksdirektors 
und weiterhin des Großherzoglich Sächsischen Staats-Ministeriums unter Aussicht und Leitung 
der Gemeindebehörden. Unter ihrer Leitung wird die Verwaltung der Sparkassengeschäfte durch 
einen ständigen Ausschuß besorgt, welcher aus folgenden Mitgliedern besteht: 
1) dem Bürgermeister, als Vorsitzenden, 
2) zwei aus der Mitte des Gemeinderaths gewählten Personen, 
3) zwei aus den sonstigen nach Maßgabe der Bestimmungen der Gemeinde-Ordnung 
zu Gemeindeämtern wählbaren Bürgern gewählten Personen. 
Die unter 2 und 3 genannten Ausschußmitglieder werden durch den Gemeinderath in 
beschlußfähiger Sitzung nach relativer Stimmenmehrheit auf zwei Jahre gewählt und zwar so, 
daß jedes Jahr je eines der unter 2 und 3 genannten Mitglieder ausscheidet. Ueber das erst- 
malige Ausscheiden bestimmt das Loos. 
Nicht wählbar sind solche Personen, welche dem Vorstande einer andern Sparkasse an- 
gehören, Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsrathes eines Vorschuß oder Kreditvereines 
sind oder ein Bankinstitut leiten bez. besitzen. 
Jedem gewählten Ausschußmitgliede wird ein Stellvertreter beigegeben, dessen Wahl in 
derselben Weise stattfindet und dessen Amtsdauer mit der des von ihm zu Vertretenden endigt. 
Für den Vorsitzenden wird seilens des Gemeinderaths ein Stellvertreter aus den beiden 
unter 2 genannten Mirgliedern jährlich gewählt. 
Die Namen der jeweiligen Ausschußmitglieder und deren Stellvertreter sind öffentlich 
bekannt zu machen. 
86. 
Die Kassenverwaltung wird einem Kassirer und einem Kontroleur übertragen, welche 
vom Ausschuß vorgeschlagen und von dem Gemeinderath, so wie jeder andere städtische Beamte 
gewählt, angestellt und vom Bürgermeister verpflichtet werden. 
Ueber die Kautionsbestellung und Bezahlung der Kassenbeamten faßt der Gemeinderath 
Beschluß. 
§ 7. 
Die geringste Einlage beträgt 1, doch soll durch Verkauf von Sparmarken, welche 
auf den Betrag von 10 F lauten und welche vom Erwerber auf eine diesem Zwecke dienende 
und kostenfrei zu verabfolgende Karte aufzukleben sind, auch Gelegenheit geboten werden, mit 
dem Sparen noch geringerer Beträge beginnen zu können.
	        
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