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88.
Ueber jede Einlage von mindestens 1 /é oder gegen Rückgabe einer mit zehn Spar-
marken über je 10 F ausgefüllten Karte wird dem Einleger ein mit einer Nummer und dem
Stempel der Sparkasse versehenes, zwar auf einen bestimmten Namen lautendes Einlagebuch,
als dessen Eigenthümer jedoch der jedesmalige Inhaber gilt, ausgestellt.
80.
Nur für solche Gelder, welche an der geordneten Sparkassengeschäftsstelle und an den
festgesetzten Geschäftstagen eingezahlt werden, haftet die Stadtgemeinde. Die in den Einlage-
büchern gemachten Einträge bedürfen übrigens zu ihrer Gültigkeit der Namensunterschrift des
Kassirers und Kontroleurs. Zur Auskunftsertheilung über Einlagen ist die Sparkasse nur
gegenüber den Anfragen der hierzu befugten Behörden verpflichtet.
8 10.
Die Sparkasse verzinst die Einlagen, jedoch nur insoweit, als sie volle Mark erreichen
und nur für volle Monate nach einem vom Gemeinderathe festzusetzenden, den jeweiligen Ver-
hältnissen des Geldmarktes entsprechenden Zinsfuße dergestalt, daß Beträge unter einer Mark
unverzinslich bleiben und daß der Betrag, welcher im Laufe eines Monates angelegt wird,
vom ersten Tage des folgenden Monats an, und der Betrag, welcher im Laufe eines Monats
zurückgenommen wird, nur bis zum letzten Tage des vorhergehenden Monats verzinst wird.
Die Zurückweisung von Einlagen über 1000 / wird zur Vermeidung von Kapitalstauung vor-
behalten.
Der Zinsfuß ist gegenwärtig auf 3½ Prozent festgesetzt.
Venderungen des Zinsfußes für die Einlagen beschließt der Gemeinderath unter Genehmi-
gung des Großherzoglichen Bezirksdirektors. Eine Herabsetzung des Zinsfußes ist drei Monate
vor ihrem Eintritt im Nachrichtsblatt „Die Henne“ bekannt zu machen, wohingegen bei einer
Erhöhung des Zinsfußes eine kürzere Frist nachgelassen ist.
8 11.
Die Zinsen werden am Schlusse jedes Kalenderjahres oder bei gänzlicher Abhebung
des Guthabens berechnet. Der für den Schluß des Kalenderjahres berechnete Zinsenbetrag
wird zum Kapitale geschlagen und wie eine neue Einlage behandelt. Bruchtheile eines Pfennigs
bei der Zinsberechnung kommen der Sparkasse zu Gute.
Die Zuschreibung der kapitalisirten Zinsen in den Einlagebüchern erfolgt auf Wunsch
der Inhaber dieser Bücher. z i2
Hinsichtlich der auf längere Zeit unerhoben gebliebenen Einlagen und kapitalisirten
Zinsen gelten folgende Bestimmungen:
a) Wenn auf ein Einlagebuch zwanzig Jahre hindurch weder eine neue Einlage an
die Sparkasse eingezahlt, noch auch die Einlage ganz oder theilweise zurückgefordert
wird, noch Zinsen davon erhoben, noch die Zinsen im Einlagebuche zugeschrieben
werden, so hört mit dem ersten Tage des auf diesen zwanzigjährigen Zeitraum