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Beim Erlöschen des Buches werden für dasselbe 25 3 von dem auszuzahlenden Be-
trage gekürzt.
§ 17.
Zur möglichsten Sicherstellung der Ansammlung der durch den gewährten Zins auf
Zins schneller anwachsenden Sparbeträge, z. B. behufs Aussteuer von Kindern, Zuschuß während
der Militärdienstzeit n. s. w., werden auch sogenannte „gesperrte“ Sparkassenbücher ausgegeben,
auf welche außer im Falle des Todes der betreffenden Person, für welche die Einzahlungen
gemacht worden sind, Auszahlungen vor dem im Voraus festgesetzten Termin nicht geleistet
werden.
Diese gesperrten Sparkassenbücher enthalten unter dem Namen des Inhabers folgende
Bemerkung:
„Auszahlungen auf dieses Buch werden vor dem (Datum und Jahreszahl)
nur dann gewährt, wenn der Tod der Person, auf deren Namen das Buch
ausgestellt ist, durch Beibringung des Todtenscheines nachgewiesen wird“,
und für den Fall, daß der ursprünglich angenommene Termin noch hinausgeschoben werden
soll, noch die weitere Bemerkung:
„der Auszahlungstermin ist bis zum (Datum und Jahreszahl) hinausgeschoben
worden.“
Für gesperrte Sparkassenbücher gelten die in den §§ 12 und 14 getroffenen Bestim-
mungen in Bezug auf Verjährung und Aufkündigungen während der Sparzeit nicht. Wenn
Einlagen und Zinsen gesperrter Bücher nach Eintritt des Fälligkeitstermins nicht abgehoben
werden, unterliegen die betreffenden Sparkassenbücher den statutarischen Bestimmungen in gleichem
Umfange wie ungesperrte Einlagebücher.
8 18.
Wird der Verlust eines Einlagebuches von dem in den Büchern der Sparkasse ge-
nannten Einleger oder einem Dritten, welcher ein an dem verlorenen Einlagebuche erworbenes
Recht genügend bescheinigen kann, angezeigt, so wird über diese Anzeige ein ausführliches, sich
über alle obwaltenden Umstände, insbesondere die Berechtigungsfrage verbreitendes und vom
Anzeiger mit zu unterschreibendes Protokoll an Sparkassenstelle aufgenommen, dem Anzeigenden
auch eine Bescheinigung über die bewirkte Anmeldung des Verlustes ausgestellt.
Auf Grund dieses Protokolles veranlaßt der Gemeindevorstand die Veröffentlichung
des angemeldeten Verlustes durch das „Nachrichtsblatt" „Die Henne“ und die „Weimarische
Zeitung“ mit der Aufforderung an alle Diejenigen, welche rechtlichen Anspruch an dem ver-
mißten Einlagebuche zu haben vermeinen, binnen einer vom Tage des Erscheinens des ersten
Abdruckes dieser Bekanntmachung im hiesigen „Nachrichtsblatte“ laufenden Frist von 3 Monaten
bei dem Gemeindevorstande ihre Ansprüche anzumelden, und mit dem Bedeuten, daß nach
fruchtlosem Ablaufe dieser Frist das Einlagebuch für ungültig und unwirksam erklärt und
dessen Geldbetrag zur freien Verfügung Desjenigen werde gestellt werden, welcher die Anzeige
vom Verluste gemacht hat.
Diese Bekanntmachung ist dreimal mit Zwischenräumen von je einem Monat zum
Abdruck zu bringen.