Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1891. (75)

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Die Kosten der Veröffentlichung hat der Antragsteller zu tragen. 
Meldet innerhalb der dreimonatlichen Frist außer dem Antragsteller Jemand Ansprüche 
auf das vermißte Einlagebuch an, dann ist derselbe auf den Rechtsweg zu verweisen und die 
Sparkasse leistet Zahlung des Werthes des vermißten Einlagebuches erst nach und in Gemäß- 
heit rechtskräftiger richterlicher Entscheidung. 
Erfolgt jedoch innerhalb genannter Frist keine Anmeldung solcher Ansprüche, was von 
den Sparkassenbeamten zu dem Protokolle über die Verlustanzeige festzustellen ist, so erklärt 
der Gemeindevorstand das fragliche Einlagebuch für ungültig und vernichtet, worauf der Werth 
des Buches, wie solchen die Bücher der Sparkasse ergeben, dem Anzeiger des Verlustes gegen 
Rückgabe der ihm ausgestellten Bescheinigung abzüglich der von ihm zu tragenden Kosten zur 
Verfügung gestellt wird. 
§ 19. 
Gegen die Versäumniß der in dieser Sparkasse-Ordnung festgesetzten Fristen und gegen 
den Eintritt der in derselben angedrohten Rechtsnachtheile findet eine Wiedereinsetzung in den 
vorigen Stand nicht statt. 
8 20. 
Alle bei der Sparkasse eingehenden Gelder werden, soweit sie nicht voraussichtlich zur 
Rückzahlung gekündigter Beträge und Deckung des laufenden Verwaltungsaufwandes erforderlich 
sind, vom Sparkassenausschuß verzinslich ausgeliehen. 
Die Höhe des Zinsfußes wird von dem Gemeinderath festgesetzt. 
Die sonst bei der Ausleihung zu beachtenden allgemeinen Normen bestimmt der Gemeinde- 
rath unter Zustimmung des Großherzoglichen Staats-Ministeriums, Departement des Innern. 
Dem Bürgermeister liegt die genaue Ueberwachung darüber ob, daß in jedem einzelnen 
Falle die festgestellten Normen für die Ausleihung nicht nur von dem Sparkassenausschuß be- 
obachtet, sondern auch bei Ausfertigung der Schuldurkunden wirklich erfüllt sind. 
Es darf kein Darlehn aus der Sparkasse ausgezahlt werden, ehe nicht die Bescheini- 
gung über die erfolgte Prüfung von Seiten des Bürgermeisters vorgelegt worden ist. 
5 21. 
Quittungen über eingezahlte Zinsen auf ausgeliehene Kapitale und die Zurückzahlung 
solcher Kapitale selbst bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Namensunterschrift des Kassirers und 
des Kontroleurs. 
8 22. 
Die Bestimmung der Geschäftstage und der Geschäftsstunden bleibt dem Ermessen des 
Gemeindevorstandes überlassen. 
8 23. 
Der Sparkassenausschuß vertritt die Sparkasse in allen gerichtlichen und außergericht- 
lichen Angelegenheiten derselben dergestalt, daß Rechte und Verbindlichkeiten der Sparkasse 
durch schriftliche Erklärungen derselben für die Stadtgemeinde dann begründet werden, wenn 
diese Erklärungen von mindestens zwei Ausschußmitgliedern einschließlich des Gemeindevorstandes 
unterzeichnet und mit dem Stempel der Sparkasse oder des Gemeindevorstandes bedruckt sind.
	        
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