Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1891. (75)

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Insoweit über die Obliegenheiten und die Geschäftsführung des Sparkassenausschusses 
und der Sparkassenbeamten nicht in dieser Sparkasse-Ordnung Bestimmung getroffen worden 
ist, wird dies in einer besondern Geschäfts-Ordnung geschehen. 
8 24. 
Der nach Abzug aller Verwaltungskosten und etwaigen Verluste verbleibende alljährliche 
Reingewinn gehört der Stadtgemeinde Ilmenau, bildet jedoch zunächst den Reservefonds der 
Anstalt und ist, so lange dieser nicht 10 Prozent der Einlagen erreicht hat — wobei jedoch der 
Werth der vorhandenen Inventarienstücke außer Ansatz bleibt — jährlich nur zur Hälfte zur 
Bestreitung von Gemeindebedürfnissen nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der 
Gemeindeordnung an die Kämmerei zu überweisen, die andere Hälfte aber dem Reservefonds 
gutzuschreiben. , 
DerReservefondgistauchfürdenFall,das-dieEinlageaunter500000.-6betragen, 
in Höhe von wenigstens 50 000 A zu erhalten, wobei ebenfalls der Werth der Inventarien- 
stücke außer Berechnung bleibt. 
Wenn die Sparkasse zu Ilmenau jemals eingehen sollte, fällt der Reservefonds der 
Stadtgemeinde Ilmenau zu. 
g 25. 
Nach Ablauf jeden Jahres wird über den Stand der Sparkasse eine vollständige Rech- 
nung abgelegt, welche vom Sparkassenausschusse durchzusehen und hinsichtlich deren in Bezug 
auf Prüfung und Richtigsprechung wie mit anderen Gemeinderechnungen zu verfahren ist. Die 
Sparkasse ist jährlich mindestens zweimal zu revidiren. 
8 26. 
Diese Sparkasse-Ordnung tritt mit 1. Januar 1892 in Kraft. 
Ilmenau, den 14. August 1891. 
  
Weimar. — Hos.Buchdruckerei.
	        
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