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Muster A.
Nachrichten
für
zn Offziere und Sanitätsoffiziere.
A. Muster zur Pensions-OQuittung.
Anmerk.: Bei Abhebung der Gebührnisse für den Monat März jeden Jahres ist eine Quittung
über den Gesammtbetrag der im Laufe des Rechnungsjahres empfangenen Gebühr-
nisse — Jahresquittung — zu ertheilen.
Pfg.
(mit Buchstaben geschrieben)“ oinon (einschlteglich – Mark Pfg.
Pensionserhöhung) 18. sind mir von der (Name der betr. Negierungs-
Haupt-Kasse pp. zu — Ort —) richtig gezahlt worden. Dies bescheinige ich mit der Ver-
sicherung, daß ich anderweites Einkommen im Reichs-, Staats-, Kommunal-, Provinzial= oder
Ständischen Dienste nicht beziehe, bezw. und zwar as. jähr lich zum Betrage von
Mark . Pfg. und außerdem (asls. ) unbestimmte Einnahme beziehe.
.................................... den18.....
Vor= und Zuname.
Charakter, Truppentheil, Behörde,
welchem bezw. welcher der Pensions-
Empfänger zuletzt angehört hat und
bezw. zur Zeit angehört.
Angabe der
1. Wittwen= und Waisen-Kassen-Beiträge.
Aumerk.: Sind dergleichen nicht zu entrichten, so ist zu vermerken: „Uuverheirathe!“" oder „Verheirathet,
och nicht Mitglied der Wittwen-Pensions-Anstalt.“
2. Abzüge, welche der Pensions-Empfänger von seiner Pension zu erleiden hat.
Beglaubigung.
Daß der Pensions-Empfänger sich am Leben befindet, vorstehende Quittung eigenhändig
unterschrieben hat und die Neichangehörigkeit besigt, wird hiermit beglaubigt.
„.. #en 18
Unterschrift.
Vorstehende Beglaubigung ist zu allen Jahresquittungen beizubringen, und im Inlande
von einer Civil= oder Militärbehörde bezw. von einem zur Führung eines Dienstsiegels be-
rechtigten Beamten, im Auslande von dem betreffenden deutschen Consulate 2c. zu vollziehen
und zu unterstempeln.
Monatscyittungen über Pensionsbeträge, welche von dem Bezugsberechtigten an der
Zahlungsstelle (im Inlande) persönlich erhoben werden, bedürfen einer derartigen Beglau-
bigung nicht; ebensowenig Monatsquittungen über diejenigen Pensionsbeträge, welche von
einem Dritten auf Grund unbedenklicher und vorschristmäßiger Vollmachten erhoben werden,
wenn aus letzteren sich zweifellos ergiebt, daß der Bezugsberechtigte zur Zeit der Fälligkeit
des Pensionsbetrages sich noch am Leben befunden hat.
Anmerk.: Die Pensionen sind monatlich abzuheben und dürfen besonders Über den Schluß des Rechnungsjahres
hinaus nicht stehen bleiben.