Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1891. (75)

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g 33. 
8 34. 
B. Auszug aus dem Militär-Pensions-Gesetz vom 27. Juni 1871. 
Das Recht auf den Bezug der eigentlichen Pension ruht: 
a) wenn ein Pensionär das Deutsche Indigenat verliert, bis zu etwaiger Wieder- 
erlangung desselben; 
b) mit der Wiederanstellung im aktiven Militärdienst während ihrer Dauer; 
c) wenn und so lange ein Pensionär im Reichs-, Staats- oder im Kommunaldienste 
ein Diensteinkommen bezieht, insoweit als der Betrag dieses neuen Dienstein- 
kommens: unter Hinzurechnung der Pension, ausschließlich der Pensionserhöhung, 
den Fertrag des vor der Pensionirung bezogenen pensionsfähigen Diensteinkommens 
übersteigt. 
Das Recht auf den Bezug der Pensionserhöhungen (§§ 12 und 13) ruht in dem 
Falle des § 33 unter a. Das Recht ruht ferner in dem Falle des § 33 unter b, jedoch 
mit folgenden Ausnahmen: 
a) bei Anstellung in den für Garnisondienstfähige zugänglichen militärischen Stellen, 
z. B. bei den Train-Depots, den Landwehr-Bezirks-Kommandos, den Garde- 
Landwehr. Bataillons-Stämmen, als Platzmajors, Führer der Strafabtheilungen, 
Vorstände der Handwerksstätten, Etappeninspektoren und in der Militär= und 
Marineverwaltung; 
D) bei vorübergehender Heranziehung zum aktiven Dienst für die Dauer des mobilen 
Verhältnisses; 
e) bei Versorgung in Invaliden-Instituten. 
Bei Anstellung im Civildienst verbleiben die Pensionserhöhungen dem Pensionär 
neben den sonst zuständigen Kompetenzen. 
.Mit der Gewährung einer Civilpension aus Reichs= oder Staatsfonds fällt bis auf 
Höhe des Betrages derselben das Recht auf den Bezug der früheren Militärpension 
hinweg. Die Pensionserhöhung verbleibt jedoch dem Empfänger. 
Hat die Civildienstzeit weniger als ein Jahr betragen, so wird für den Fall des 
Zurücktretens in den Ruhestand die volle Militärpension wiedergewährt. 
4Erdient ein Militärpensionär, welcher in eine an sich zur Pension berechtigende Stellung 
des Kommunaldienstes eingetreten ist, in dieser Stellung eine Pension, so findet neben 
derselben der Fortbezug der auf Grund dieses Gesetzes erworbenen Militärpension nur 
in dem durch § 33 unter c begrenzten Umfange statt. Die Pensionserhöhung verbleibt 
jedoch dem Empfänger. 
Die Einziehung, Kürzung oder Wiedergewährung der Pension auf Grund der Bestim- 
mungen in den 88 32 bis 36 tritt mit dem Beginn desjenigen Monats ein, welcher auf 
das eine solche Veränderung nach sich ziehende Ereigniß folgt. 
Im Falle vorübergehender Beschäftigung im Reichs-, im Staats- oder im Kom- 
munaldienste" gegen Tagegelder oder eine anderweite Entschädigung wird die Pension 
für die ersten sechs Monate dieser Beschäftigung unverkürzt, dagegen vom siebenten 
Monat ab nur zu dem nach den vorstehenden Bestimmungen zulässigen Betrage gewährl. 
Im egenen Interesse werden die Pensions-Empfänger ersucht, bei ein- 
tretender Beschäftigung oder Anstellung im Reichs-, Staats-, Kommunal, 
Provinzial= oder Ständischen Dienste dem Departement für das Invaliden= 
Wesen im Kriegsministerinm unverzüglich entsprechende Mittheilung zu 
machen, damit seitens desselben wegen Regelung des Pensionsbezuges das 
Erforderliche veranlaßt werden kann. 
Bei Verlegung des Wohnsitzes sind die Anträge auf Uebertragung der Pension an 
diejenige Regierung — im Bezirk des 14. Armee-Korps an die Intendantur des 
 
	        
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