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14. Armee· Korps zu Karlsruhe; in Elsaß-Lothringen an die Abtheilung für Finanzen,
Landwirthschaft und Domainen des Ministeriums für Elsaß-Lothringen zu Straß-
burg iE. — zu richten, welche die Zahlung der Pension bisher vermittelt hat; beim
Verziehen von Berlin nach außerhalb an die Militär-Pensions-K
Im Interesse rechtzeitiger bezüglicher Benachrichtigung der Peastons. Empfänger
zusgene Bezeichnung der Wohnung am bisherigen und zukünftigen Aufenthaltsorte
erforderli
E. Offizieren 2c. steht für den Schriftverkehr in ihren Pensions= bezw. Invaliditäts-
Angelegenheiten ein Anspruch auf Portofreiheit bezw. die Benutzung des Ver-
merkes „Militaria“ gesetzlich nicht zu.
1 Unter den Begriff „Kommunaldienst“ fällt auch der Dienst bei Provinzial- und Ständischen An-
stalten.
2 Civildiensteinkommen gilt jede Geld- und Naturol- Einnahme, sowie Nutzung, welche im
Reichs- Staats-, Kommunal-, Provinzial= oder Ständischen Dienste gewährt wird. — Gehalt, Wohnungs-
geldzuschuß, Ortszulage, laufende Remuneration, Diäten, Tagegelder, sückweise Vergütung sur bestimmte
Arbeiten, Natural. Bezüge, Natural-Nutzunge
„ Beginnt die Beschäftigung 2c. im Hioiddien mit dem 1. eines Monats, so hat die etwa er-
forderliche- „Kürzung von diesem Tage ab einzutrelen.
. Anmerkun
5 Sereben ungen — auch auf Probe — mit der Aussicht auf dauernde Beibehaltung bei befrie-
digender Dienstführung, kommissarische Beschäftigungen mit der Aussicht auf Anstellung im Bewährungs.
lalle, Beschäftigungen auf Kündigung bezw. jederzeitigen Widerruf, gehören nicht zu den vorllbergehenden
im Sinne dieses Paragraphen.
(30) V. Dem Feuerversicherungs-Verband deutscher Fabriken zu Berlin ist
die Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum auf desfallsiges An-
suchen widerruflich ertheilt worden.
Es wird Solches und daß der gedachte Verband den Karl Pfitzner in
Eisenach zum Haupt-Agenten für das Großherzogthum bestellt hat, andurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 21. Februar 1891.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Wokbkenius.
I31) VI. Mit Beziehung auf die Bestimmungen im § 33 des Ausführungs-
Gesetzes vom 17. April 1889 zu dem Reichsgesetze vom 23. Juni 1880 über
die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen wird von dem unterzeichneten
Staatsministerium als Termin für die diesjährige Aufnahme der Pferde
und Rindviehbestände
Mittwoch der 1. April d. J.
hierdurch bestimmt.