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Die Gemeindevorstände des Großherzogthums haben hiernach das
weiter Erforderliche wahrzunehmen.
Weimar, den 3. März 1891.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Wokenius.
(32) Das 5. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthält unter:
Nr. 1935 Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf
Grund des Gesetzes vom 5. Juli 1890, vom 22. Jannar 1891;
unter
Nr. 1936 Allerhöchster Erlaß, betreffend die Zinstermine für die zufolge
der Allerhöchsten Erlasse vom 7. September 1889, 17. März
1890, 17. September 1890 und 22. Januar 1891 noch zu be-
gebenden Anleihebeträge, vom 9. Februar 1891; unter
Nr. 1937 Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des
Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1890/91,
vom 9. Februar 1891; unter
Nr. 1938 Verordnung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über Ge-
währung von Tagegeldern, Fuhrkosten und Umzugskosten an die
Beamten der Militär= und Marineverwaltung vom 16. Februar
1891.
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 7, 8 u. 9:
S. 33 Kündigung des Handelsvertrags mit Portugal.
Abänderungen der Landwehr-Bezirks-Eintheilung.
S. 35. 37 Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und
Stenerstellen, sowie der Zuckersteuerstellen.
S. 44 Abänderung der Bestimmungen über Entrippen von inländischem
Tabak in Theilungslagern.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.