Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1891. (75)

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Der § 43, „Verkauf von Postwerthzeichen“ betreffend, erhält 
nachstehende Fassung: 
§ 43. 
Verkauf von Postwerthzeichen. 
1. Die Freimarken, sowie die gestempelten Postkarten und Postanweisungen 
werden zu dem Neunwerthe des Stempels an das Publikum abgelassen. 
II. Die Anstalt, in welcher die Postwerthzeichen hergestellt werden, über- 
nimmt die Abstempelung von Postkarten mit dem Freimarkenstempel für das 
Publikum unter den bei jeder Postanstalt zu erfragenden näheren Bedingungen. 
III. Außer Kurs gesetzte Postwerthzeichen werden innerhalb der durch 
den Deutschen Reichs-Anzeiger und andere öffentliche Blätter bekannt zu 
machenden Frist bei den Postanstalten zum Neunwerth gegen gültige Postwerth-= 
zeichen umgetauscht. Nach Ablauf der Frist findet ein Umtausch nicht mehr 
statt. Die Reichs-Postverwaltung ist nicht verbunden, Postwerthzeichen baar 
einzulösen. 
IV. Die Verwendung der aus gestempelten Postanweisungsformularen und 
Postkarten ausgeschnittenen Frankostempel zur Frankirung von Postsendungen 
ist nicht zulässig. 
Zum Umtausch in den Händen des Publikums unbrauchbar gewordener 
Postwerthzeichen (Freimarken, gestempelter Postanweisungsformulare und Post- 
karten) ist die Postverwaltung nicht verpflichtet. 
Die vorstehende Abänderung tritt sofort in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Stephan. 
(36) IV. In neuerer Zeit ist es mehrfach vorgekommen, daß auf Grund der 
Vorschriften in § 8 Ziffer 7 der Ministerial-Verordnung über die innere Ein- 
richtung des Volksschulwesens vom 20. März 1875 in richterlichen Urtheilen 
dem Züchtigungsrechte der Volksschullehrer engere Grenzen gezogen worden 
sind, als in der gesetzlichen Vorschrift des § 3 des Volksschulgesetzes vom 
24. Juni 1874 aufgerichtet sind. Da diese Auffassung den Absichten nicht
	        
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