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Der § 43, „Verkauf von Postwerthzeichen“ betreffend, erhält
nachstehende Fassung:
§ 43.
Verkauf von Postwerthzeichen.
1. Die Freimarken, sowie die gestempelten Postkarten und Postanweisungen
werden zu dem Neunwerthe des Stempels an das Publikum abgelassen.
II. Die Anstalt, in welcher die Postwerthzeichen hergestellt werden, über-
nimmt die Abstempelung von Postkarten mit dem Freimarkenstempel für das
Publikum unter den bei jeder Postanstalt zu erfragenden näheren Bedingungen.
III. Außer Kurs gesetzte Postwerthzeichen werden innerhalb der durch
den Deutschen Reichs-Anzeiger und andere öffentliche Blätter bekannt zu
machenden Frist bei den Postanstalten zum Neunwerth gegen gültige Postwerth-=
zeichen umgetauscht. Nach Ablauf der Frist findet ein Umtausch nicht mehr
statt. Die Reichs-Postverwaltung ist nicht verbunden, Postwerthzeichen baar
einzulösen.
IV. Die Verwendung der aus gestempelten Postanweisungsformularen und
Postkarten ausgeschnittenen Frankostempel zur Frankirung von Postsendungen
ist nicht zulässig.
Zum Umtausch in den Händen des Publikums unbrauchbar gewordener
Postwerthzeichen (Freimarken, gestempelter Postanweisungsformulare und Post-
karten) ist die Postverwaltung nicht verpflichtet.
Die vorstehende Abänderung tritt sofort in Kraft.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Stephan.
(36) IV. In neuerer Zeit ist es mehrfach vorgekommen, daß auf Grund der
Vorschriften in § 8 Ziffer 7 der Ministerial-Verordnung über die innere Ein-
richtung des Volksschulwesens vom 20. März 1875 in richterlichen Urtheilen
dem Züchtigungsrechte der Volksschullehrer engere Grenzen gezogen worden
sind, als in der gesetzlichen Vorschrift des § 3 des Volksschulgesetzes vom
24. Juni 1874 aufgerichtet sind. Da diese Auffassung den Absichten nicht