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entspricht, welche bei Erlaß jener innerdienstlichen Vorschriften obgewaltet
haben, und da von der Fortdauer der jetzt bestehenden Unsicherheit über den
gesetzlichen Umfang der Züchtigungsgewalt der Lehrer eine Schädigung der
Schulzucht in den Volksschulen zu befürchten steht, werden mit Höchster Ge-
nehmigung die Vorschriften in 88 Ziffer 7 der Ministerial-Verordnung vom
20. März 1875 aufgehoben, indem vorbehalten bleibt, den Lehrern über Maß
und Art der Ausübung des Züchtigungsrechtes auf anderem geeigneten Wege,
soweit nöthig, Unterweisung zukommen zu lassen.
Weimar, den 16. März 1891.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus.
Guyet.
(37] V. Die in Jena bestehende Großherzoglich und Herzoglich Sichs.
Kommission zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen ist
für die vom 1. April 1891 bis dahin 1892 dauernde Prüfungsperiode in fol-
gender Weise zusammengesetzt worden:
Vorsitzender:
Universitäts-Curator, Staatsrath Dr. Eggeling;
Examinatoren:
für evangelische Religionslehre: Geheimer Kirchenrath Dr. Lipsius
und Kirchenrath Dr. Hilgenfeld;
für katholische Religionslehre: Pfarrer Jüngst;
für deutsche Sprache: Professor Dr. Kluge und Professor Dr. Litz-
mann;
für lateinische Sprache: Gymnasialdirektor, Hofrath Dr. Richter;
für griechische Sprache: Professor Dr. Hirzel;
für französische Sprache: Professor Dr. Schwan;
für englische Sprache: Professor Dr. Kluge;
für hebräische Sprache: Kirchenrath Dr. Siegfried;
für Geschichte: Professor Dr. Lorenz und Hofrath Dr. Gelzer;