Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1891. (75)

egierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen- Wrimar: Eisenack. 
Nummer 8. 6 Weimar. J18. April 18391. 
Inhalt: Ministerial- Bekanntmachung, Ausschreiben eines ordentlichen Versicherungsbeitrags zur Landes- Brand- 
versicherungsanstalt betreffend, Seite 29. — Ministerial= Bekanntmachung, einen Personenwechsel in der 
zusammensetzung der beim Grobherzogl. Landgericht Weimar bestehenden Kommission zur Prüfung der 
kwä für den Dienst als Gerichtsschreiber, Gerichtsschreibergehilfen und „Gerichtsvollzieher betreffend, 
eite 30. — „Ministerial- Bekanntmachung, die Zulassung des von der Firma: Frankfurter Anti-Elementum- 
Fabrik Seck in Oberursel hergestellten Dachbedeckungs-Materials als Bedachungsmaterial für das 
Großherzogthum betreffend, Seite 30. — Inhaltsverzeichniß aus dem Reichs- Gesetzblatt und dem Central- 
Blatt für das Deutsche Reich, Seite 31. — 
  
  
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Ministerial-Bekanntmachungen. 
(40) I. Auf dem Grunde der §§ 93 und 98 des Gesetzes vom 16. Juni 
1881, in Verbindung mit dem Nachtrage dazu vom 23. März 1891 
— Regierungsblatt Seite 23 — wird hierdurch ein ordentlicher Ver- 
sicherungsbeitrag zur Landes-Brandversicherungsanstalt im Betrage von 
acht Zehnteln einer Beitragseinheit 
ausgeschrieben, dergestalt, daß dieser Beitrag mit dem 
1. Mai dieses Jahres 
von den bei der Landesanstalt versicherten Gebäudebesitzern zu erheben ist. 
Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, acht Zehntel der aus ihren 
Verscherungsscheinen ersichtlichen Beiträge binnen 4 Wochen vom 1. Mai 
d. J. an (§ 97 des Gesetzes vom 16. Juni 1881) an die Ortssteuerein= 
nahmen abzuführen, und die letzteren erhalten die Anweisung, für die recht- 
zeitige Beibringung und Ablieferung an die Bezirksrechnungsämter vorschrifts- 
mäßig Sorge zu tragen. 
1891 8
	        
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