Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1891. (75)

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Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse, soweit es noch nicht 
geschehen ist, den Ortssteuereinnahmen unter Bezugnahme auf diese Bekannt— 
machung alsbald zuzustellen. 
Der etwa verbleibenden Reste wegen ist den Vorschriften in § 52 der 
Ausführungsverordnung vom 8. Juli 1881 (Regierungsblatt Seite 174 flg.) 
nachzugehen. 
Weimar, den 28. März 1891. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen, 
Vollert. 
[41] II. An Stelle des in den Ruhestand versetzten Oberamtsrichters Justiz= 
raths Michel hier ist dessen Dienstnachfolger der Oberamtsrichter Justizrath 
Otto Kohlschmidt hier zum Mitglied der beim Großherzoglichen Landgericht 
Weimar bestehenden Kommission zur Prüfung der Anwärter für den Dienst als 
Gerichtsschreiber, Gerichtsschreibergehilfen und Gerichtsvollzieher ernannt worden. 
Weimar, den 1. April 1891. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
v. Groß. 
42] III. Mit Beziehung auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. März 
1859, der Ministerial-Verordnung vom 7. Juli 1881 87 Ziffer 9 und der 
Ausführungs-Verordnung zum Gesetz über die Gebände-Brandversicherungs- 
anstalt vom 8. Juli 1881 § 28 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß ge- 
bracht, daß das von der Firma: Frankfurter Anti-Elementum-Fabrik W. Seck 
in Oberursel hergestellte Dachbedeckungs-Material, welches schon in dem 
Königreich Sachsen als Ersatz der harten Dachung anerkannt und zugelassen 
worden ist, auch im Großherzogthum als Bedachungsmaterial bis auf Weiteres 
und mit Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs für zulässig erachtet worden ist. 
Weimar, den 6. April 1891. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chefs: 
Wokenius.
	        
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