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Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse, soweit es noch nicht
geschehen ist, den Ortssteuereinnahmen unter Bezugnahme auf diese Bekannt—
machung alsbald zuzustellen.
Der etwa verbleibenden Reste wegen ist den Vorschriften in § 52 der
Ausführungsverordnung vom 8. Juli 1881 (Regierungsblatt Seite 174 flg.)
nachzugehen.
Weimar, den 28. März 1891.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen,
Vollert.
[41] II. An Stelle des in den Ruhestand versetzten Oberamtsrichters Justiz=
raths Michel hier ist dessen Dienstnachfolger der Oberamtsrichter Justizrath
Otto Kohlschmidt hier zum Mitglied der beim Großherzoglichen Landgericht
Weimar bestehenden Kommission zur Prüfung der Anwärter für den Dienst als
Gerichtsschreiber, Gerichtsschreibergehilfen und Gerichtsvollzieher ernannt worden.
Weimar, den 1. April 1891.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
v. Groß.
42] III. Mit Beziehung auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. März
1859, der Ministerial-Verordnung vom 7. Juli 1881 87 Ziffer 9 und der
Ausführungs-Verordnung zum Gesetz über die Gebände-Brandversicherungs-
anstalt vom 8. Juli 1881 § 28 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß ge-
bracht, daß das von der Firma: Frankfurter Anti-Elementum-Fabrik W. Seck
in Oberursel hergestellte Dachbedeckungs-Material, welches schon in dem
Königreich Sachsen als Ersatz der harten Dachung anerkannt und zugelassen
worden ist, auch im Großherzogthum als Bedachungsmaterial bis auf Weiteres
und mit Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs für zulässig erachtet worden ist.
Weimar, den 6. April 1891.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chefs:
Wokenius.