Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 9. * Weimar. » — * 25. April 1891.
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, die Vorbereitung der Wahlen der Abgeordneten zum XXVI. ordentlichen
andtag des Großherzogthums betressend, Seite 33. — Bekanntmachung: Die Vereinbarung mit der
Großherzoglich Badischen, Großherzoglich Mecklenburg, Schwerinschen, Herzoglich Brannschweigschen Regie-
rung und mit der Regierung des Reichslandes Elsaß- Lothringen wegen gegenseitiger Anerklennung der
Prüsungszeugnisse für das Lehramt an höheren Schulen betressend, Seite 35. — Ministerial-Bekannt-=
machung, den Vertrieb des Kochschen Heilmittels gegen Tuberkulose betreffend, Seite 35. — Ministerial-
Bekanntmachung, die Zusammenstellung des Jahresarbeitsverdienstes der land= und forstwirthschastlichen
Arbeiter betreffend, Seite 36. — Inhaltsverzeichniß aus dem Reichs= Gesetzblatt und dem Central-Blatt
für das Deutsche Reich, Seite 37.
—.
Ministerial-Bekanntmachungen.
44| I. Höchster Entschließung zufolge soll die Wahl der sämmtlichen Ab-
heordneten für den nächsten sechsundzwanzigsten ordentlichen Landtag des Groß-
herzogth ums nach Maßgabe des Gesetzes vom 6. April 1852 im Laufe des
Monats September dieses Jahres vorgenommen werden.
Das unterzeichnete, nach § 11 des angezogenen Gesetzes mit der all-
hemeinen Leitung des Wahlgeschäfts betraute Staats-Ministerium bringt hier-
durch diese höchste Entschließung mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß,
daß die zur Vorbereitung der Abgeordnetenwahlen erforderlichen näheren An-
orduungen mit Einschluß der Wahlmännerwahlen von den Großherzoglichen
Bezirksdirektoren für den Umfang ihrer Bezirke in Gemäßheit der ihnen zu-
gehenden Anweisung werden getroffen werden.
Schon jetzt aber findet sich das unterzeichnete Staats-Ministerium zu
folgenden allgemeinen Anordnungen veranlaßt:
| Die Großherzoglichen Rechnungsämter und Stener-Lokal-Kom-
missionen haben innerhalb 14 Tagen von dieser Bekanntmachung an
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