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1. nach § 40 des gedachten Gesetzes die Zusammenstellung der Namen
derjenigen, welche aus inländischem Grundbesitz ein jährliches
Einkommen von mindestens Dreitausend Mark versteuern, auf
Grund der Steuerrollen zu fertigen, ingleichen
. nach § 48 jenes Gesetzes ortsweise eine Zusammenstellung der Vor-
und Zunamen derjenigen männlichen Staatsangehörigen anzufertigen,
welche in den Steuerrollen der ersten und dritten Abtheilung zu-
sammengenommen mit einem Jahreseinkommen aus anderen Quel-
len als dem Grundbesitze im Betrage von wenigstens Dreitausend
Mark eingezeichnet stehen, sodann aber beide Zusammenstellungen
an den zuständigen Bezirksdirektor einzusenden.
(Vergl. zu Ziffer 1 und 2 auch Nachtragsgesetz vom 19. An-
gust 1884, Regierungsblatt Seite 163.)
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II. In jedem Gemeindebezirke ist von dem Gemeindevorstande zunächst
III.
die Liste der zur Theilnahme an der Wahl der Wahlmänner daselbst
berechtigten männlichen Staatsangehörigen, welche das Bürgerrecht in
einer Gemeinde des Großherzogthums besitzen, und denen die in den
§§ 7, 54 und 55 des zuerst erwähnten Gesetzes vorgeschriebenen Wahl-
erfordernisse nicht abgehen, sofort aufzustellen und an einem öffentlich
bekannt zu machenden Orte zur Einsicht für jeden Ortseinwohner auf-
zulegen. Hierauf aber ist die Bekanntmachung des durch den Bezirks-
direktor nach § 58 des angezogenen Gesetzes anzusetzenden Wahltags,
bezüglich dic Verfügung wegen Bildung der Urwahlbezirke zu ge-
wärtigen.
Wegen Ernennung der nach dem Gesetze erforderlichen Wahlkommissare
bleibt weitere Bestimmung vorbehalten.
Weimar, den 15. April 1891.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.