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(45] II. In Folge getroffener Vereinbarung haben die von den wissenschaftlichen
Prüfungskommissionen in Karlsruhe, Rostock, Braunschweig und Straßburg
ausgestellten Zeugnisse bis auf Weiteres innerhalb der Großherzoglich und
Herzoglich Sächsischen Staaten dieselbe Geltung, wie die von der Großherzog=
lich und Herzoglich Sächsischen Prüfungskommission in Jena ausgestellten
Zeugnisse.
Weimar, den 23. März 1891.
Meiningen, den 1. April 1891.
Altenburg, den 8. April 1891.
Gotha, den 15. April 1891.
Die Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Ministerien.
(gez.) v. Groß. Heim. v. Leipziger. Strenge.
46] III. Da das von dem Geheimen Medizinalrathe Professor Dr. Koch er-
sundene Heilmittel gegen Tuberkulose — namentlich in Betreff seiner Zu-
bereitung — als ein Geheimmittel zu betrachten ist, das — zufolge der
Bestimmung in § 99 der Großherzoglichen Medizinal-Ordnung vom 1. Juli
1858 — die Apotheker nur dann führen dürfen, wenn ihnen der Verkauf
desselben vom Staats-Ministerium erlaubt worden ist, sehen wir uns ver-
anlaßt, die desfallsige Erlaubniß zur Führung und Abgabe des nurgedachten
Kochschen Heilmittels hierdurch zu ertheilen.
Das unter Leitung des Erfinders hergestellte Mittel ist zur Zeit nur
von dem beauftragten Vertreter desselben, Dr. med. Libbertz, Berlin N.W.,
Lüneburgerstraße 28, seitens der Apotheken zu beziehen und wird auf Ver-
langen der letzteren in Original-Fläschchen mit 1 und mit 5 Cem. Inhalt
abgegeben werden. Die Fläschchen sind mit Glasstopfen verschlossen, mit
Schweineblase tektirt und mit einer Plombe versehen, welche das Zeichen l
trägt. Ferner führen dieselben auf der einen Seite die Signatur Tuber--
culinum Kochii in weißem Druck auf schwarzem Schilde, auf der anderen
Seite befindet sich auf weißem Schilde der Namenszug des Dr. Libbertz und
ein Vermerk, welcher angiebt, an welchem Tage das Mittel fertig gestellt
worden ist.
Jedem Fläschchen wird eine gedruckte Gebrauchsanweisung beigefügt
werden.