36
Hinsichtlich der Aufbewahrung und Abgabe des Mittels in den Apotheken
werden die nachfolgenden Vorschriften angeordnet:
1.
2.
Das Tuberculinum Kochiil ist in dem Giftschrank, und zwar in der
für die Alkaloide bestimmten Abtheilung, aufzubewahren.
Dasselbe ist nur in den unversehrten Original-Fläschchen und nur
gegen schriftliche Anweisung eines approbirten Arztes an diesen selbst
oder eine von ihm beauftragte Person abzugeben.
. Ueber Ankauf und Abgabe des Mittels ist ein besonderes Buch zu
führen, in welches für jedes Fläschchen einzutragen ist: die Menge des
Inhalts, das Datum der Fertigstellung, des Empfanges und der Ab-
gabe, der Name des Arztes, an welchen letztere erfolgt ist, und eventuell
das Datum der Beseitigung des unverkauften Fläschchens aus der Apo-
theke.
Wenn ein Fläschchen bis sechs Monate nach dem auf demselben ver-
merkten Tage der Fertigstellung des Mittels unverkauft geblieben ist,
so darf es nicht mehr verkauft oder sonst abgegeben werden und ist
aus der Apotheke zu entfernen. Derartige Fläschchen werden von
Dr. Libbertz gegen andere mit frisch hergestelltem Inhalt unentgeltlich
umgetauscht werden.
Der Taxpreis des Tuberculinum Kochü wird hiermit (ausschließlich
der Verpackungskosten) für das Fläschchen mit 1 Cem. Inhalt auf
6 Mark, für das mit 5 Cem. Inhalt auf 25 Mark festgesetzt.
Die Befolgung der vorstehenden Anordnungen ist bei den Apotheken-
Revisionen zu kontroliren.
Weimar, den 12. April 1891.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
(47] IV. Nachdem vom Bezirks-Ausschusse des III. Verwaltungsbezirks eine
Abänderung der mittels der diesseitigen Bekanntmachung vom 1. Juli 1888
— Reg.-Blatt S. 95 — zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Feststellung des
Jahresarbeitsverdienstes der land= und forstwirthschaftlichen Arbeiter — § 6
Abs. 3 des Reichsgesetzes über die Unfall= und Krankenversicherung der in land-