Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

78  Verfassungs-Urkunde  f.  d.  Königreich  Württemberg,  v.  25.  Sept.  1819.

 

8  189.  S.  189.

Dagegen  kann  sich  der  Ausschuß  auf  solche  Gegenstände,
welche  verfassungsmäßig  eine  Verabschiedung  mit  den  Ständen
erfordern,  namentlich  auf  Gesetzgebungs-Anträge,  Steuer-Verwilligungen,
  Schulden-Uebernahmen  und  Militär-Auskehungen,
  nicht  anderst  als  auf  eine  vorbereitende  Weise  einassen.


8  190.  S.  190.

Der  ständische  Ausschuß  besteht  aus  zwölf  Personen,
nämlich  den  Präsidenten  der  beiden  Kammern,  zwei  Mitgliedern
aus  der  ersten,  und  acht  aus  der  zweiten  Kammer.  Die  Wahl
derselben  geschieht  von  den  zu  diesem  Zwecke  vereinigten  Kammern
  nach  relativer  Stimmenmehrheit  auf  die  Zeit  von  einem
ordentlichen  Landtage  zum  andern  (auf  drei  Jahre),  und  ist
jedesmal  dem  Könige  anzuzeigen.

Ein  in  der  Zwischenzeit  abgehendes  Ausschuß-Mitglied
wird  von  der  nächsten  Versammlung  der  Stände  wieder  definitiv
  ersetzt;  bis  dahin  rückt  an  dessen  Stelle  dasjenige
Stände-Mitglied  ein,  welches  bei  der  letzten  Ausschußwahl
die  meisten  Stimmen  nach  den  Gewählten  erhalten  hatte.

In  Verhinderung  der  Präsidenten  treten  die  Vice-Präsidenten
  für  sie  ein;  sind  letztere  schon  Mitglieder  des  Ausschusses,
so  werden  deren  Stellen  auf  die  so  eben  festgesetzte  Weise  ersetzt.

Sechs  Mitglieder  des  Ausschusses,  die  Präsidenten  der
beiden  Kammern  mit  eingeschlossen,  müssen  in  Stuttgart  anwesend
  seyn.  Die  übrigen  sechs  Mitglieder  können  außerhalb
Stuttgart  ihre  Wohnungen  haben,  und  werden,  so  oft  es  die
Umstände  erfordern,  von  den  Anwesenden  einberufen.

8  191.  §.  191.

Bei  jeder  Stände-Versammlung  hat  der  Ausschuß  über
dasjenige,  was  von  ihm  in  der  Zwischenzeit  verhandelt  worden
ist,  in  einem  Zusammentritte  beider  Kammern  Rechenschaft
abzulegen.  «

§192.  §.192.

Die  Verrichtungen  des  Ausschusses  hören  mit  der  Eröffnung
  eines  neuen  Landtages  auf,  und  werden  nach  einer
bloßen  Vertagung  desselben,  oder  nach  Beendigung  einer
außerordentlichen  Stände-Versammlung,  wieder  foltgeseg.

Bei  der  Auflösung  eines  jeden  Landtages  und  bei  der

1  S.  Anlage  3  sub  2  u.  3.  S.  153—155.