Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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Beilage  5.  Bekaunntmach  ung,
betreffend  allgemeine  polizeiliche  Bestimmungen  über  die  Anlegung  von
Dampfkesseln.  Vom  29.  Mai  1871.

Auf  Grund  der  Destimung  im  §.  24  der  Gewerbeordnung  für  den  Norddeutschen
  Bund  vom  21.  Juni  1869  hat  der  Vundesrath  nachslehende  allgemeine  polizeiliche
  Bestimmungen  über  die  Anlegung  von  Dampfiesfeln  erlassen.

I.  Bau  der  Donpltessel

e  vom  Feuer  berũhrten  i  der  Dampfkessel,  der  Feuerröhren  und  der
eisbrrälen  dürfen  nicht  aus  Gußeisen  hergestellt  werden,  sofern  deren  lichte  Weite  bei
#wlindrischer  Gestalt  25  Centimeter,  bei  Kugelgestalt  30  Centimeter  übersteigt.

ie  Verwendung  von  Messingblech  ist  nur  für  Feuerröhren,  deren  lichte  Weite
10  Cenkimeter  nicht  übersteigt,  gestattet.

Die  um  oder  durch  einen  Dampfkessel  gehenden  Feuerzüge  müssen  an  ihrer  höchsten
Stelle  in  einem  Abstand  von  mindestens  10  Cenlimetern  unter  dem  festgesetzten  niedrigsten
Wasserspiegel  des  Kessels  liegen.  Bei  Dampfschiffskesseln  von  1  bis  2  Meler  Breite  muß
der  Abstand  mindestens  15  Centimeter,  bei  solchen  von  größerer  Breite  mindestens
25  Centimeler  bekragen.

Diese  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung  Falw  Sanste.  welche  aus  Siederöhren
  von  weniger  als  10  Centimeter  Weite  bestehen,  sowie  auf  solche  Feuerzüge,  in
welchen  ein  Erglühen  des  mit  dem  Dampfraum  in  Verüheung“  stehenden  Theiles  der
Wandungen  nicht  zu  bekürchten  ist.  Die  Gefahr  des  Erglühens  ist  in  der  Regel  als
ausgeschlossen  zu  betrachten,  wenn  die  vom  Wasser  bespülte  Kesselfläche,  welche  von  dem
Feuer  vor  Erreichung  der  vom  Dampf  bespülten  Kesselfläche  bestrichen  wird,  bei  natürlichem
  Lustzug  mindestens  zanzigmal.  bei  künstlichem  bustzug  mindestens  vierzigmal  so
groß  ist,  als  die  Fläche  des  Feuerrostes.

II.  2  de-  Dampflessel.

An  jedem  Dampfkessel  muß  ein  eSunenn  angebracht  sein,  elce  bei  Abstellung
der  Speisevorrichtung  durch  den  Druck  des  i-  geschlossen  wird.

Jeder  Dampfkessel  muß  mit  zwei  #tnssige  Vorrichtungen  zur  Speisung  ver-6
  sein,  welche  nicht  von  derselben  Betriebsvorrichtung  abhängig  sind,  und  von  denen
jede  für  sich  im  Stande  ist.  dem  Kessel  die  zur  Speisung  erforderliche  Wassermenge  zuzukebn.
  Mehrere  zu  Einem  Betriebe  vereinigte  Dampfkessel  werden  hierbei  als  ein  Kefsel
angesehen.

sesselwan  ·
dungen

Feuge.

Speilsung.