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werden, daß die mit Schiefer oder einem anderen unverbrennlichen Stoffe zu
bekleidenden Umfassungswände massiv oder mit Fachmauerwerk hergestellt sind.
In anderen Fällen bedarf die unter Anwendung einer Holzunterlage vor—
zunehmende Bekleidung von Umfassungswänden mit Schiefer oder einem anderen
unverbrennlichen Stoffe der Genehmigung des Bezirksdirektors, welche nur
dann ertheilt werden darf, wenn diese Herstellungsweise mit Rücksicht auf die
Bauart, Entfernung und Benutzungsweise der benachbarten Gebäude der gleichen
und der anliegenden Hofraithen zu Bedenken keine Veranlassung giebt.
Die Vorschriften in § 7 Ziffer 4—8 der Ministerial-Verordnung vom
7. Juli 1881 werden hierdurch nicht berührt.
Weimar, den 3. Februar 1892.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[11| II.. Nach erfolgter landespolizeilicher Genehmigung des Entwurfes für
die Erweiterung der Haltestelle Weida-Altstadt ist der Königlich Sächsischen
Staatseisenbahnverwaltung nach Maßgabe des Gesetzes vom 17. April 1889
(Regierungs-Blatt Seite 51) die Befugniß zur Enteignung des erforderlichen
Areals ertheilt worden.
Es werden betroffen die Grundstücke 11940, 1199, 1200, 1200°%,
1201 und 12015 des Katasters für Weida.
Als Kommissar für die gedachte Enteignung ist der Großherzogliche Amts-
richter Ackermann zu Weida ernannt worden.
Weimar, den 30. Januar 1892.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
[/12) III. In Gemäßheit des § 19 des Reichsgesetzes vom 13. Juni 1873
über die Kriegsleistungen (Reichs-Gesetzblatt S. 129) werden die Durchschnitts-
preise, nach welchen in der Zeit vom 1. April 1892 bis zum 1. April 1893